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Gewerkschaft verliert Kontrolle

Kassel (ap) - Das Bundesarbeitsgericht in Kassel hat entschieden, daß die Gewerkschaften kein generelles Aufsichts- und Kontrollrecht über die Beziehungen zwischen dem einzelnen Betriebsrat und dem Arbeitgeber haben. Die Gewerkschaft kann deshalb eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber selbst dann nicht anfechten, wenn die Vereinbarung gegen den Tarifvertrag verstößt. Das gilt auch für Einzelarbeitsverträge, die im Widerspruch zum Tarifvertrag stehen. Das Gericht wies jetzt in letzter Instanz den Antrag der Industriegewerkschaft Druck und Papier zurück, eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit- und Pausenregelung in einem Druckereiunternehmen für unwirksam zu erklären. (AZ: Bundesarbeitsgericht 1 ABR 75/86).

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