: Spätes Recht beim Rechtsschutz
Nach fünfjährigem Rechtsstreit muß die Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten einem von ihr entlassenen Sekretär Rechtsschutz bezahlen, der sich gegen seine Kündigung wehrte ■ Aus Hamburg Kai von Appen
Schließt die Gewerkschaft Nahrung, Genuß, Gaststätten (NGG) mit ihren Nachwuchssekretären rechtswidrige Knebelverträge ab? Diesen Vorwurf hat zumindest der frühere Augsburger NGG -Nachswuchssekretär Peter Schmidt erhoben, der seit fünf Jahren mit der Hamburger Zentrale der „Knackwurstgewerkschaft (Spitzname im DGB) im juristischen Clinch liegt.
Schmidt, Absolvent der Sozialakademie, wurde 1982 vom NGG -Hauptvorstand als Nachwuchssekretär für den Raum Augsburg eingestellt. Dieser Vertrag hatte eine Laufdauer von 18 Monaten und sollte zum 31.März 1984 enden. Obwohl dem jungen Gewerkschafter zu Beginn seiner Ausbildung der Posten eines Verwaltungsstellensekretärs in Aussicht gestellt wurde, bekam er Mitte März 1984 ein Schreiben, in dem ihm die Übernahme verweigert wurde.
„Genau das, was die Gewerkschaft immer den Unternehmern vorwirft, praktziert sie in ihrem eigenen Laden“, beklagt sich der junge Gewerkschafter. Er legte gegen die Kündigung Widerspruch ein und zog vors Arbeitsgericht. Und da bekam er auch prompt Recht. Das Hamburger Gericht war der Meinung, daß es sich nicht um ein reguläres Ausbilungsverhältnis gehandelt habe, sondern um ein „unzulässiges befristetes Arbeisverhältnis“, da Schmidt bereits die Aufgaben eines normalen Sekretärs verrichtet hätte. Zudem hatte es der Gewerkschaftsvorstand versäumt, den Betriebsrat zu dieser Entlassung zu hören.
Und dann funkte das Schicksal in die Auseinandersetzung: Peter Schmidt verunglückte in Österreich schwer und lag mit dem Verdacht auf Querschnittslähmung monatelang in einem Krankenhaus. Doch das schreckte die Gewerkschaftsbosse nicht davor zurück, ihm postwendend und brutal eine neue Kündigung - dieses Mal mit dem Segen des NGG-Betriebsrates - ins Krankenhaus zu senden.
Dennoch setzte er sich weiter zur Wehr und verlangte für das weitere Arbeitsgerichtsverfahren Rechtsschutz seiner Organsiation.
Wenn jemand allerdings einmal bei einem Gewerkschaftsvorstand auf der Abschußliste steht, dann scheint den Gewerkschaftsbossen auch jede Schikane zur Durchsetzung dieses Ziels recht. Prompt wurde der Rechtsschutzantrag vom NGG-Hauptvorstand mit der Begründung abgelehnt, ein Arbeitsgerichtsprozeß gegen den NGG -Hauptvorstand hätte keine Aussichten auf Erfolg.
Der Rechtsstreit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht in Kassel. Dort untrelag der jetzt als Kraftfahrer jobbende Peter Schmidt, da die obersten Amtsrichter der Meinung sind, daß es letztendlich egal gewesen ist, ob es sich um einen regulären Ausbildungsvertrag gehandelt habe, sofern das Arbeitsverhältnis nur terminlich befristet gewesen sei. Trotzdem war für Peter Schmidt der juristische Knatsch mit seinem früheren „Arbeitgeber“ nicht vorbei. Denn inzwischen hatten sich Prozeßkosten in Höhe von 30.000 Mark aufgetürmt, die er vom Rechtsschutzfond der NGG erstattet haben wollte.
Und wieder begann der Gang durch die Instanzen, der nun durch ein Urteil des Hamburger Landgerichts sein verläufiges Ende fand. Ebenso wie die Amtsrichter war auch das Landgericht der Meinung, daß die Gewerkschaft ihrem Nachwuchssekretär in eigener Sache Rechtsschutz hätte erteilen müssen.
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