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Staatsanwaltsdateien rechtswidrig

Frankfurt (dpa) - Die Speicherung personenbezogener Daten in zentralen Namenskarteien oder -dateien der Staatsanwaltschaften ist nach einem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) rechtswidrig, weil es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt. Das Gericht beruft sich in der am Freitag bekanntgegebenen Entscheidung auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts und fordert den Gesetzgeber auf, spätestens bis Ende der laufenden Legislaturperiode für eine entsprechende gesetzliche Regelung zu sorgen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sei der bisherige verfassungswidrige Zustand nicht mehr hinzunehmen. Ausgangspunkt für die Entscheidung war der Antrag eines Beschuldigten in einem abgeschlossenen Verfahren, seine Daten aus der Kartei der Staatsanwaltschaft zu löschen. Solche Daten werden in der Regel fünf Jahre lang gespeichert. Nach Ablauf der Frist kann der Antragsteller erneut die Datenlöschung beantragen. (AZ: 3 Vas 4/88)

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