Gesundheitsreform: Wo den Versicherten in die Tasche gegriffen wird
GRG
bisheriges Recht
1. Keine Festbeträge
2. Generell Zuzahlung von 2.- DM je Mittel für Versicherte ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
Für Versicherte ab vollendetem
16. Lebensjahr Zuzahlung von 4.- DM je Verordnung
Keine Festbeträge; dafür Kostenübernahme bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Preise für Brillen und Gestelle;
keine gesetzliche Regelung über die Versorgung mit Kontaktlinsen
Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Brillen besteht für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei gleichbleibender Sehfähigkeit nach Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Brillenlieferung.
Keine Festbeträge; dafür Übernahme der Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Vertragspreise
Bei Zahnersatz Zuschuß zu den Kosten zahntechnischer Leistungen nach näherer Bestimmung der Satzung bis zur Höhe von 60 v.H.; die Kosten der zahnärztlichen Behandlung werden voll übernommen
Für volljährige Versicherte Zusatz von 5.- DM für längstens 14 Tage je Kalenderjahr
übernommen werden die 5.- DM übersteigenden Kosten medizinisch notwendiger Fahrten
Derzeit Regelsterbegeld von 2.300.- DM; je nach Satzungsbestim
mungen aber in Einzelfällen Sterbegeld über 5.000.- DM möglich
keine Entsprechung im geltenden Recht.
Arzneimittel
Heilmittel
(z.B. Massagen, Kranken
gymnastik)
Brillen
Andere Hilfsmittel
(z.B. Hörgeräte, Rollstühle)
Zahnersatz
(einschließlich Versorgung mit Zahnkronen)
Krankenhaus
behandlung
Fahrkosten
Sterbegeld
Leistungen bei Schwerpflege
bedürftigkeit
GRG