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Gesundheitsreform: Wo den Versicherten in die Tasche gegriffen wird

GRG

bisheriges Recht

1. Keine Festbeträge

2. Generell Zuzahlung von 2.- DM je Mittel für Versicherte ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

Für Versicherte ab vollendetem

16. Lebensjahr Zuzahlung von 4.- DM je Verordnung

Keine Festbeträge; dafür Kostenübernahme bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Preise für Brillen und Gestelle;

keine gesetzliche Regelung über die Versorgung mit Kontaktlinsen

Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Brillen besteht für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei gleichbleibender Sehfähigkeit nach Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Brillenlieferung.

Keine Festbeträge; dafür Übernahme der Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Vertragspreise

Bei Zahnersatz Zuschuß zu den Kosten zahntechnischer Leistungen nach näherer Bestimmung der Satzung bis zur Höhe von 60 v.H.; die Kosten der zahnärztlichen Behandlung werden voll übernommen

Für volljährige Versicherte Zusatz von 5.- DM für längstens 14 Tage je Kalenderjahr

übernommen werden die 5.- DM übersteigenden Kosten medizinisch notwendiger Fahrten

Derzeit Regelsterbegeld von 2.300.- DM; je nach Satzungsbestim

mungen aber in Einzelfällen Sterbegeld über 5.000.- DM möglich

keine Entsprechung im geltenden Recht.

Arzneimittel

Heilmittel

(z.B. Massagen, Kranken

gymnastik)

Brillen

Andere Hilfsmittel

(z.B. Hörgeräte, Rollstühle)

Zahnersatz

(einschließlich Versorgung mit Zahnkronen)

Krankenhaus

behandlung

Fahrkosten

Sterbegeld

Leistungen bei Schwerpflege

bedürftigkeit

GRG

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