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Merkwürdig-betr.: "BGH rügt Rebmanns 'Ausnahmezustand–, Kommentar; "Rechtsstaat-Timing", taz vom 22.11.88

betr.: „BGH rügt Rebmanns 'Ausnahmezustand'“, Kommentar: „Rechtsstaats-Timing“, taz vom 22.11.88

Der Verfasser oben genannter Beiträge, Jürgen Gottschlich, hat eine wieder erneuerte (zuletzt gab es in etwa Vergleichbares anläßlich der Einführung der „Kontaktsperre“) Dimension staatlicher Gewalt schon fast auf den Punkt gebracht, wenn er die jetzige Stellungnahme des BGH zu den Kontrollstellen gemäß §111 StPO als merkwürdig bezeichnet.

(...) Für jeden Laien, der den Text des §111 StPO liest, sind die angeblich darauf beruhenden Kontrollstellen nicht nachvollziehbar.

-Jeder Jurist konnte ebenfalls von Anfang an wissen, daß ohne verfassungswidriges Biegen und Strecken dieser Wischiwaschi-Vorschrift §111 StPO die Kontrollstellen nie hätten abgesegnet sein können.

-Jeder Jurist, der schon mit politischen Ermittlungsverfahren und mit Gerichten höherer Ordnung (also etwa dem BGH) zu tun hatte, weiß, daß Kommunikation zwischen etwa dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof und etwa den Richtern des 3.Senats beim BGH stattfindet - um es dezent auszudrücken.

-Angesichts des Timings - erst wird der Ermittlungsrichter beim BGH vorangeschickt („Hannemann, geh‘ du voran“), dann werden die Kontrollstellen als „klassische Repression“ (siehe BAW-Sprecher Prechtel im zitierten Artikel) durchgeführt und Unmengen von Daten gesammelt und „Wenn alles getan ist“ wird die Öffentlichkeit vom Gericht informiert, daß der Rechtsstaat aber doch bestehe -, liegt der Verdacht sehr nahe, daß der Bundesgerichtshof (die Dritte Gewalt laut Verfassung) wirklich pragmatisch die Ziele der „vollziehenden Gewalt“ (in diesem Fall der Polizeiorgane) unterstützt; das verstößt im übrigen eindeutig gegen das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung (Artikel 10 des Grundgesetzes) - wogegen sogar allen das Recht auf Widerstand eingeräumt wäre (Artikel 20 Abs.4 GG), fragt sich bloß, wie.

Hoffentlich liegt das nicht daran, daß der BGH sich schon immer in der Tradition des Reichsgerichts fühlte, welches ja u.a. während der Nazi-Zeit gut im Apparat integriert war (siehe das Buch Furchtbare Juristen von Ingo Müller).

Olaf Heischel (Jurist/Rechtsanwalt), Berlin 61

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