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V-Schutz soll reden

■ Verwaltungsgerichtsurteil über Auskunftsbegehren eines Rechtsanwalts / V-Schutz muß neu entscheiden

Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, daß der Verfassungsschutz die Ablehnung von Auskünften über die gespeicherten Daten eines Rechtsanwalts noch einmal überprüfen müsse.

In der Urteilsbegründung heißt es, es müsse jedenfalls sorgfältig abgewogen werden zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Arbeit der Sicherheitsbehörden.

Das erste Auskunftsbegehren des Rechtsanwalts war bereits 1986 abgelehnt worden. Die Begründung: Das Amt könne seinem Auftrag nicht nachkommen, wenn es seine Erkenntnisse offenlege.

Auf die Klage des Rechtsanwalts hin, der mehrere Anhaltspunkte ebenfalls dafür genannt hatte, warum sich der Verfassungsschutz für ihn interessiert haben könnte, hatte der Verfassungsschutz auch nur mit dem Hinweis auf den gesetzlichen Auftrag der Behörde und das Interesse der Allgemeinheit an deren Funktionsfähigkeit geantwortet.

Das Verwaltungsgericht entschied, wie schon in einigen Fällen zuvor, daß der Hinweis auf ein generelles Geheimhaltungsinteresse nicht ausreiche. Es müsse den „Besonderheiten des Falles“ Rechnung tragen.

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