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Mietkürzung bei eigener Schadensbeseitigung

Köln (ap) - Mieter, die bei ihrem Vermieter erfolglos die Beseitigung notwendiger Wohnungsmängel angemahnt haben, können die Reparatur selber veranlassen und die Kosten dafür von der Miete abziehen. Darauf hat der Deutsche Mieterbund unter Berufung auf einen Rechtsentscheid des Kammergerichts Berlin hingewiesen. In einer Grundsatzentscheidung hatten die Berliner Richter beschlossen, daß Mieter einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Reparaturkosten vom Vermieter verlangen dürfen, um die Schadensbeseitigung selber zu veranlassen. Der Deutsche Mieterbund erklärt in seiner Mitteilung weiter, daß der Mieter den Vorschuß nicht erst einklagen muß, sondern ihn mit den laufenden Mietzahlungen verrechnen kann. (Aktenzeichen: 8 Re-Miet 6717/87)

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