Kein „Schlendrian“

■ Konzertveranstalter wegen verspätet gezahlter Steuern zu 120 Tagessätzen verurteilt / Richter: „Schlamperei“

„Wenn ein Steuerfahnder kommt, dann geht es handfest zur Sache“, erklärte der Bremer Amtsrichter Häfner dem schweigenden Angeklagten Klaus-Peter Schulenberg. Die Beamten hätten „den Laden hopp nehmen können“, meinte Staatsanwalt Nullmeyer. Die Nachhilfe war notwendig: Ohne auch nur ein Quentchen Unrechtsbewußtsein saß der KPS -Geschäftsführer, angeklagt wegen Steuerhinterziehung, auch am zweiten Verhandlungstag (vgl. taz 15.12.) auf der Anklagebank.

KPS hatte Steuern für die Jahre 1980/2 - insgesamt eine Summe von 380.000 Mark - erst verspätet bezahlt, jahrelang hatte das Finanzamt Fristen verlängert, 300 Mark Zwangsgeld angedroht, die Vollstreckung angeordnet und schließlich kassiert.

Staatsanwalt Nullmeyer wollte dieses Verfahren nicht „hochstilisieren zu dem bedeutendsten Steuerkriminalfall in der Bremer Justiz“, aber einer Einstellung des Verfahrens hatte er vehement widersprochen: „Die Buchhaltung des Unternehmens muß so sein, daß Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden können.“

Daß ein Steuerpflichtiger vor Gericht steht, weil er zu spät seine

Steuern gezahlt hat, ist derweil ein seltener Fall. KPS ist allerdings schon einmal wegen „vorsätzlicher Steuerverkürzung“ mit einer Buße belegt worden war. 150 Tagessätze von je 400 Mark beantragte der Staatsanwalt diesmal. Und während Klaus-Peter Schulenberg den Taschenrechner zog, begann sein Anwalt die Verteidigungsrede mit einer langen Rüge der Pressepolitik der Staatsanwaltschaft.

Daß KPS vorsätzlich Steuern hinterziehen wollte, hatte niemand unterstellt. Von einem vielleicht „liebenswerten Schlendrian“ sprach der Anwalt und fand die Aussage des früheren Steuerberaters Langenhan, der einen Teil der Schuld auf sich zu nehmen schien, glaubwürdig: Langenhan hatte als Zeuge vor Gericht erklärt, selbst beim Besuch des Steuerfahnders 1984 sei ihm nicht deutlich gesagt worden, daß ein Strafverfahren anhängig sei.

Das sah das Gericht nicht als Entschuldigung. „Schlamperei“, „Nachlässigkeit“, auch „Dickfelligkeit“ angesichts der Mahnungen sah der Richter in seiner Urteilsbegründung. Das Urteil blieb nur knapp unter dem Strafantrag der Staatsanwalts120 Tagessätze a 400 Mark.

K.W.