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Ungeschminkte Kosmetikwerbung

Koblenz (dpa) - Bei der Werbung für Kosmetika müssen Hersteller und Vertreiber bei der ungeschminkten Wahrheit bleiben. Einer Kosmetik dürfen deshalb keine Wirkungen zugeschrieben werden, die sie mit Sicherheit nicht besitzt. Erlaubt ist auch nicht, mit Eigenschaften zu werben, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Dies entschied das Koblenzer Oberlandesgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil in dritter Instanz. Es fand zwei Geschäftsführer eines Geschenkartikel-Unternehmens für schuldig, zwei von ihnen vertriebene Sonnencremes mit irreführenden und falschen Angaben angepriesen zu haben. (Akz: 1 Ss 515/88).

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