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Iranische Angehörige asylberechtigt

Koblenz (dpa) - Alle Angehörigen von asylberechtigten Iranern, die in der Bundesrepublik leben, haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Asyl. Zu diesem Ergebnis kam das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluß in zweiter Instanz.

Die Richter des Senats argumentierten, in Iran herrsche Sippenhaft. Dies bedeute, unbeteiligte Angehörige müßten mit Bestrafung rechnen, wenn ein politisch verfolgtes Familienmitglied nicht ergriffen werden kann (Aktenzeichen: 13 A 216/87).

Das Verwaltungsgericht Mainz hatte mit Urteil vom 15.Mai 1987 das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet, einen iranischen Staatsangehörigen als asylberechtigt anzuerkennen. Diese Entscheidung veranlaßte den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, das Oberverwaltungsgericht anzurufen. Der Senat bestätigte jetzt in dem Beschluß das Urteil der Vorinstanz.

Zur Begründung heißt es, ein Asylbewerber habe im allgemeinen allein durch die familiäre Verbundenheit mit einem politisch Verfolgten noch kein Recht auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Grundsätzlich müsse der Asylbewerber selbst ein Verfolgter sein. Etwas anderes gelte, wie im vorliegenden Fall, wenn ein Staat nachweislich Sippenhaft ausübe. Iran gehöre zu den Staaten, so der Senat, die zweifelsfrei zur Disziplinierung seiner Regimegegner auch auf Ehegatten und Kinder zurückgriffen.

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