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Verteidigung im Gitterlabyrinth

Mit Polizeigittern im Vorraum setzt das Gericht im Frankfurter Startbahn-Prozeß einen neuen Akzent / Befangenheitsantrag wegen Buch- und Postzensur abgelehnt / Kontroverse um Polizeizeugen  ■  Aus Frankfurt Heide Platen

„Barrikadenbau, Schikanierung der Verteidigung, Laufställe, zoologischer Garten“ - das waren noch die mildesten Umschreibungen, mit denen sich die 18 VerteidigerInnen gestern im Frankfurter Startbahn-Prozeß Luft machten. Sie rügten damit den Aufbau von Polizeigittern im Vorraum zum Verhandlungssaal, der nur von den Angeklagten, Verteidigung, Bundesanwaltschaft und Zeugen passiert wird. Als der Vorsitzende Richter Schieferstein sich weigerte, Sinn und Zweck dieser Neuerung zu erläutern, stellte Rechtsanwalt Scherzberg einen Befangenheitsantrag. Verteidiger Gerd Temming hatte vorher bissig angeregt, den Vorraum statt dessen „zu verminen“.

Der Verhandlungstag hatte mit zweistündiger Verspätung begonnen, weil der neben Eichler wegen der tödlichen Schüsse an der Startbahn West angeklagte Frank Hoffmann auf richterliche Anordnung zweimal ärztlich untersucht wurde. Der letzte Verhandlungstag war wegen einer fiebrigen Erkältung Hoffmanns ausgefallen. Sowohl der Anstaltsarzt als auch das städtische Gesundheitsamt attestierten ihm gestern gegen seinen Protest Verhandlungsfähigkeit. Zum Gesundheitsamt war Hoffmann in Fußfesseln vorgeführt worden. Eine Untersuchung durch einen Spezialisten lehnte das Gericht ab. Vorher hatte es auch einen wegen Post- und Buchzensur gestellten Befangenheitsantrag gegen den Beisitzenden Richter Klein zurückgewiesen.

Gegen Mittag begann das Gericht mit der Vernehmung von Polizeizeugen. Sie waren als Ermittler bei Anschlägen auf Strommasten beschäftigt, die einigen der Angeklagten zur Last gelegt wurden. Kriminalbeamter Z. hatte auch den Brandfleck zu untersuchen, der bei einem Anschlag im August 1986 bei Dreieich südlich von Frankfurt beim Umstürzen des Strommastes durch einen Lichtbogen entstanden war. An dieser Stelle war die Angeklagte Uschi J. gestürzt und durch Brandwunden schwer verletzt worden. Zu Beginn der Vernehmung von Z. wies die Verteidigung zum wiederholten Mal darauf hin, daß auch Polizeibeamte vor Gericht verpflichtet sind, ihren Wohnort zu nennen. Zur Weigerung reiche es nicht aus, sich als Polizist gefährdet zu fühlen, sondern dies müsse konkret glaubhaft gemacht werden.

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