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K O M M E N T A R Senats-Polizeischutz

■ Recht ist, wenn man für die Polizei in Berufung geht (S.18)

Als die Bürgerschaft 1983 ein neues Bremer Polizeigesetz verabschiedete, konnten sich Debattenredner der SPD nicht genug für ihr „fortschrittliches“ und „kühnes“ Paragraphen -Werk loben: Endlich, so damals die offizielle Lesart der Genossen, war polizeiliches Handeln, z.B. bei Demonstrationseinsätzen, an präzise, rechtlich fixierte Voraussetzungen geknüpft. Ein Stück weniger Willkür also. Und eine Chance für alle von „polizeilichem Handeln“ Betroffenen, jede polizeiliche Maßnahme von ordentlichen Gerichten überprüfen zu lassen.

Sechs Jahre später hat sich die angebliche Absicht des Gesetzes geradewegs in ihr Gegenteil verkehrt. Ein Urteil, das einen Polizeieinsatz für rechtswidrig erklärt hat, ist für den Bremer Innensenator noch lange kein Grund, an seiner Polizei zu zweifeln. Grund zu Zweifeln sieht der Bremer Innensenator lediglich an den Richtern, die es gesprochen haben. Außer einer Berufungsklage sieht der Innensenator keinerlei „Handlungsbedarf“. Als Ergebnis des längst nicht mehr neuen Polizeigesetzes läßt sich die Erkenntnis festhalten: Ein Bremer Innensenator steht nur solange hinter den eigenen Gesetzen, wie sie ihn nicht hindern, vor der Polizei zu stehen.

Klaus Schloesser

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