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Mit dem Gestus der Unerpreßbarkeit

■ Lebenslänglich im Prozeß gegen Mohammed Hamadi

Daß Hamadi nicht das kleine Licht war, als das er sich darstellte, ist im Verfahren offensichtlich geworden. Daß ihm jene Anwaltskanzlei Mahlberg, die ihn mit Hilfe des dubiosen Herrn Mauss und gefälschter Urkunden jünger machte, einen Bärendienst erwies, ebenfalls. Spätestens mit dem Ende des Krieges zwischen Irak und Iran und der Freilassung von Rudolf Cordes hätte ihm das ohnehin nichts mehr genützt. Richter Mückenberger mag gestern heilfroh gewesen sein, daß die Entführungsfälle der letzten Tage im Libanon für ihn noch die „zweifelhafte Affäre Quint“ sein konnte, in der möglicherweise eher interne Querelen der Gruppierungen in Nahost ausgetragen werden, als daß eine gezielte Freipressung Hamadis versucht wurde. Säße Cordes noch in Geiselhaft, wäre Mückenberger der aufrichtig gemeinte Gestus der Unerpreßbarkeit sicher schwerer gefallen. Gewiß hat die erdrückende Last der Beweisaufnahme gegen Hamadi auf das Urteil „Lebenslänglich“ hingewiesen. Etwas anderes zu begründen, wäre dem Gericht ebenfalls schwergefallen. Aber es hätte auch anders entscheiden können. Der Spielraum, den Mückenberger gestern weit von sich wies, ist dem Jugendgericht durch das Gesetz eingeräumt.

Die Hinwendung zur amerikanischen Öffentlichkeit nahm großen Raum ein. So richteten sich die Fragen der BerichterstatterInnen aus den USA in der gestrigen Pressekonferenz nach dem Urteil vor allem auf die Frage, ob „Lebenslänglich“ in der Bundesrepublik auch wirklich lebenslänglich heißt. Die Mühe, die sich Mückenberger gab, mag vergeblich gewesen sein, wenn die Zeitungen dort titeln werden: Entlassung nach 15 Jahren möglich, Abschiebung zu jeder Zeit, Begnadigung nicht ausgeschlossen. Spione werden zwischen Ost und West tagtäglich ausgetauscht. Da entscheidet die Staatsräson und nicht das Jugendgericht. Unerpreßbarkeit ist relativ.

Heide Platen

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