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EG-Binnenmarkt für Banken

■ Finanzminister beschlossen Richtlinie / Banken-Festung jederzeit möglich

Luxemburg (dpa) - Die Finanzminister der Europäischen Gemeinschaft haben sich am Montag in Luxemburg grundsätzlich auf EG-einheitliche Zulassungsvorschriften für Banken geeinigt. Jedes Kreditinstitut, das in einem EG-Land ordnungsgemäß zugelassen ist, wird sich demnach ab 1993 frei in der gesamten Gemeinschaft niederlassen und seine Dienste den Bürgern und Unternehmen anbieten können. Die Bank und ihre ausländischen Zweigstellen werden von den heimatlichen Behörden beaufsichtigt.

Die sogenannte zweite EG-Bankenrichtlinie, die nach Zustimmung des Europaparlaments noch endgültig verabschiedet werden muß, bedeutet die Schaffung eines einheitlichen EG -Binnenmarktes im Bankensektor. Die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen und der Bankenaufsicht ist deshalb möglich geworden, weil die notwendigen Vorschriften im wesentlichen harmonisiert wurden. Bisher mußten sich Banken zum Beispiel noch an elf verschiedene Kontrollstellen wenden, um in allen EG-Ländern Filialen eröffnen zu können.

Unter anderem muß das Gründungskapital einer ausländischen Niederlassung im Prinzip mindestens fünf Millionen ECU (knapp über zehn Millionen DM) betragen. Die Beteiligung eines Kreditinstituts an einem Unternehmen außerhalb des Bankensektors darf nicht höher sein als 15 Prozent des Eigenkapitals der Bank. Die Gesamtbeteiligungen in Firmen von nichtfinanziellen Sektoren darf 60 Prozent des Eigenkapitals nicht übersteigen. Die Richtlinie regelt auch die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und definiert in einer umfangreichen Liste die Bankentätigkeiten, für die die einmalige Zulassung gültig ist. Sie enthält zum Beispiel alle Formen von Wertpapiergeschäften.

Die Richtlinie regelt auch die Beziehungen zu Drittstaaten. Danach sollen EG-Banken in Ländern außerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich die gleichen Chancen bekommen wie Drittlandsinstitute in der EG. Diese „Reziprozität“ läßt die Möglichkeit offen, etwa japanische Banken vom EG-Markt auszuschließen, wenn eine europäische Bank in Japan nicht genauso behandelt wie ein japanisches Institut. Für die Verweigerung ist ein kompliziertes Verfahren notwendig.

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