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Frauenförderung braucht gesetzlichen Rahmen

Oberverwaltungsgericht von NRW erklärte Frauenförderrichtlinien des Landes für verfassungswidrig  ■  Von Helga Lukoschat

Berlin (taz) - Für die Konrektorenstelle an einer Bochumer Realschule hatten sich vergangenes Jahr ein Mann und eine Frau beworben: Beide wiesen die gleiche Qualifikation auf. Der zuständige Regierungspräsident entschied für die Frau. Schließlich gebe es in Nordrhein-Westfalen ein Frauenförderkonzept, nach dem Frauen im öffentlichen Dienst bevorzugt befördert werden sollen. Die Entscheidung wurde jetzt auf Einspruch des abgewiesenen Bewerbers vom Oberverwaltungsgericht des Landes (OVG) im Eilverfahren aufgehoben: Die Quotenregelung sei verfassungswidrig.

Das Frauenförderkonzept des Landes biete als reine Verwaltungsvorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage, um den grundgesetzlich verankerten Gleichberechtigungsgrundsatz einzuschränken. Das Gericht ließ dabei offen, ob eine solche Quotenregelung auch dann noch gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoße, wenn sie in „Gesetzesform“ gegossen sei.

In ähnlicher Weise hatte vor geraumer Zeit auch der ehemalige Verfassungsrichter Ernst Benda in seinem Gutachten zur Verfassungsgemäßheit von Quoten argumentiert. Er hatte gleichfalls gesetzliche Regelungen befürwortet, da durch die Quote Grundrechte berührt seien (Parlamentsvorbehalt). Genau diese gesetzliche Regelung steht in Nordrhein-Westfalen aber demnächst an.

Als eines der ersten Bundesländer hat NRW ein Frauenfördergesetz bereits auf den parlamentarischen Weg gebracht. Im März erfolgte die erste Lesung des Fördergesetzes, nach der Beratung in den zuständigen Ausschüssen soll es im Herbst vom Landtag verabschiedet werden. Dort ist aus der Soll-Vorschrift der bisherigen Regelung eine Muß-Bestimmung mit einer klaren 50-Prozent -Quote geworden. Für Rudi Kiegel, persönlichen Referent der Gleichstellungsbeauftragten des Landes, Ilse Ridder -Melchers, ist die politische Lehre aus dem Urteil klar: Um die rechtliche Unsicherheit zu beseitigen, müsse so schnell wie möglich das Gesetz zur Frauenförderung verabschiedet werden.

Pech also für die weibliche Bewerberin: In naher Zukunft hätte der Einspruch des Mannes vor Gericht womöglich keine Chance gehabt. Eine Aussicht auf Einstellung besteht dennoch. Falls die Schulaufsicht weiterhin die Frau als Konrektorin haben möchte, darf sie sich dabei nur nicht auf die Förderrichtlinien des Landes berufen.

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