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■ Das Abtreibungsgesetz
Das (noch) gültige Gesetz zur Abtreibung (von 1956, Artikel 1), das die Bedingungen festlegt, daß „der Eingriff ausschließlich durch einen Arzt vorgenommen werden darf.
1. Die folgenden Bedingungen erlauben den Abbruch:
a) die Empfehlung eines Arztes oder
b) schwierige Lebensbedingungen der Schwangeren
2. Wenn ein begründeter Verdacht besteht, daß die Schwangerschaft durch eine kriminelle Handlung zustande kam.
Alle anderen Schwangerschaftsabbrüche sind illegal und werden nach Paragraph 154 des Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.“
Der Gesetzesantrag der katholischen Abgeordneten „zum gesetzlichen Schutz des ungeborenen Lebens“ sieht folgende Änderung vor:
1. Eine Person, die den Tod eines ungeborenen Kindes verursacht, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
2. Eine Person, die den in Artikel 1 genannten Eingriff zuläßt oder Gewalt ausübt oder die Mutter bedroht, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.
3. In bestimmten gerechtfertigten Fällen kann das Gericht von der Bestrafung des Täters Abstand nehmen.
Ein neuer Artikel soll eingeführt werden:
1. Wer den Körper eines ungeborenen Kindes schädigt oder seine Gesundheit und sein Leben gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
2. Wer die genetischen Anlagen eines ungeborenen Kindes verletzt, wird in gleicher Weise bestraft.“
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