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Kaum Hilfe von Behörden

„In ganz Norddeutschland gibt es keine Anlaufstelle für ausländische Prostituierte.“ Maria Grodzki vom Arbeitsstab der niedersächsischen Frauenbeauftragten macht keinen Versuch, den Mangel zu vertuschen.

Obwohl Regierungsparteien aller Coleur stets empört den Handel mit Frauen aus Ländern der sogenannten Dritten Welt verurteilen, unternehmen sie in der Praxis so gut wie nichts, um diese Frauen zu unterstützen. Erst allmählich setzt sich die Erkenntnis durch, daß es nicht im Sinne der Strafverfolgung ist, diese Frauen nach Razzien in Bordellen sofort abzuschieben.

In Niedersachsen beginnt man nun - noch zaghaft - zu lernen. Motiviert durch den bislang beispiellosen Einsatz der Staatsanwaltschaft im Hildesheimer Strafverfahren werden die Ausländer- und die Frauenbeauftragte zusammen eine Beratungsstelle in Hannover finanzieren.

Getragen von der Caritas, sollen ausländische Prostituierte dort nach Razzien auch kurzfristig bleiben können. Zumindest so lange, bis sie von Richter und Staatsanwalt als Zeugin vernommen wurden - falls sie aussagen möchten.

Ähnliches soll auch in Berlin geschehen. Dort ist auf Initiative der Frauensenatorin zwischen den Senatsverwaltungen für Inneres, Justiz und Frauen - zunächst befristet auf ein Jahr - vereinbart worden, die Frauen im Anschluß an Razzien nicht gleich abzuschieben. Voraussetzung ist, daß die Frauensenatorin eine übergangswohnung für die Betroffenen zur Verfügung stellt.

Einen Träger für diese Wohnung zu finden, entpuppt sich mittlerweile als sehr schwierig. Die Wohnung selbst ist schon vorhanden: bis zu 15 Frauen sollen dort vorübergehend Zuflucht finden und eine Aussage machen können. Ein Anfang, aber nicht viel bei 1.500 ausländischen Prostituierten, die sich in Berlin aufhalten. Ein Vorbild für bundesdeutsche PolitikerInnen könnten die Niederlande sein: Dort hat man begriffen, daß man ausländische Prostituierte in ihren Rechten stärken muß, will man den Frauenhandel bekämpfen. In den Niederlanden wurden sogar Gesetze geändert. In der Bundesrepublik gilt nach der Rechtssprechung des BGH, daß eine Frau, die bereits in ihrer Heimat als Prostituierte gearbeitet hat, hier nicht gegen ihren Willen in die Prostitution gedrängt worden sein kann.

In Holland macht man diese Unterscheidung, die allein den Frauenhändlern nützt, nicht. Für eine Verurteilung wegen Menschenhandels ist es nicht mehr nötig nachzuweisen, daß eine Frau irregeführt oder völlig hilflos war. Es genügt nun, wenn die ausländische Frau in einem Abhängigkeitsverhältnis stand, in dem sie schwächer war als eine mündige, volljährige niederländische Prostituierte.

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