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Bürgermeister bleibt ungebilligt

■ Verwaltungsgericht befindet: Man darf Henning Scherf auch nicht so ganz toll finden

Was intime Gegner des Bremer Bürgermeisters Henning Scherf schon lange gehofft und geglaubt haben, ist jetzt auch gerichtsnotorisch: Subjektiv abfällige Äußerungen über Bremens Sozialsenator „sind einer objektiven Klärung nicht zugänglich“. „Man kann sie teilen oder auch nicht.“ Umgekehrt ausgedrückt: Es ist nicht ausdrücklich verboten, Henning Scherf nicht ganz, ganz

toll zu finden.

Auf 20 Seiten hat ein Bremer Gericht jetzt ausführlich aufgeschrieben, warum Henning Scherf erstens „unbegründet“ und zweitens „unzulässig“ versucht hat, den Untersuchungsausschuß St.-Jürgen-Straße vor den Verwaltungs -Kadi zu zerren, um ihn zur Rücknahme einer Mißbilligung seines bürgermeisterlichen Verhaltens zu zwingen. Den förmlichen Rüffel des Ausschusses hatte der Bürgermeister sich im Oktober letzten Jahres eingefangen, als er einen kurzfristigen Zeugentermin in der Bürgerschaft platzen ließ und stattdessen lieber - schräg gegenüber in der Glocke eine Referat über sozialdemokratische Seniorenarbeit hielt. Scherf fühlte sich a) persönlich und b) in seiner Eigenschaft als Regierungsmitglied gekränkt und „unzulässig beeinträchtigt“.

Zu Unrecht, wie das Gericht Scherf jetzt bescheinigte. Statt sich zu beschweren, solle der Senator lieber froh sein, daß der Ausschuß nicht obendrein noch seine Zwangsvorführung beantragt habe. Die förmliche Mißbilligung seines Verhaltens, muß sich Scherf von den Richtern belehren lassen, sei „angesichts der offenkundigen Düpierung des Ausschusses zurückhaltend und moderat“. Außerdem sei es schließlich die Aufgabe von Ab

geordneten und damit auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, Sachverhalte aufzuklären und zu bewerten. Einen Widerruf negativer Werturteile könne selbst ein Bürgermeister deshalb von keinem Abgeordneten verlangen. Die Richter wörtlich: „Das Verhalten des Klägers (Scherf) als Mißachtung des Ausschusses zu werten, steht in praktischem Einklang mit den Aufgaben und Befugnissen des Untersuchungsausschusses.“

Zusätzlich entlastend wertete das Gericht zugunsten des Aus

schusses, daß „gerade im Rahmen politischer Auseinandersetzung das 'Recht zum Gegenschlag‘ desjenigen anerkannt ist, der angegriffen worden ist.“ Klartext: Auf Scherfs „politische Provokation“ des Ausschusses habe der mit vollem Recht mit scharfen Worten reagiert. Tip der Richter an den Bürgermeister: In künftigen Fällen ebenso knallhart zu antworten, statt die Gerichte zu behelligen: „Mit diesem (Gerichts-)Verfahren kann der Kläger sein Anliegen jedenfalls nicht erreichen“.

K.S

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