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Eigenbedarfskündigung

■ Bundesverfassungsgericht erleichtert Eigenbedarfskündigung / Auch bei gewerblich genutzten Ferienwohnungen zulässig

Karlsruhe (ap) - Ein Vermieter darf eine Wohnung auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er im gleichen Haus mehrere Ferienwohnungen besitzt, die er gewerblich nutzt.

Diese am Mittwoch mitgeteilte Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zugunsten eines Gastwirtehepaars aus der Pfalz getroffen, das im gleichen Dorf ein Haus mit vier Wohnungen besitzt, von denen drei möbliert an Gäste vermietet werden. Das vierte Apartement hatten die Eheleute unter Berufung auf Eigenbedarf gekündigt, weil sie dieses ihrer Tochter und deren Ehemann zur Verfügung stellen wollten.

Die Räumungsklage war vom Landgericht Landau in zweiter Instanz abgewiesen worden, weil berechtigter Eigenbedarf nicht vorliege, wenn dem Vermieter eine andere, gleichwertige Wohnung zur Verfügung stehe. Es seien keine vernünftigen Gründe ersichtlich, warum die jungen Leute nicht in eine der leerstehenden Ferienwohnungen von gleicher Größe und gleichem Schnitt einziehen sollten.

Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Auffassung nicht. Die Gerichte hätten nicht nur den Entschluß des Vermieters zu respektieren, eine Wohnung künftig selbst zu nutzen, sondern auch die Zweckbestimmung, die der Eigentümer einer Wohnung bereits vor Entstehung des Eigenbedarfs zugedacht habe.

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