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Musterprozeß nach 17 Jahren noch offen

Kassel (ap) - Ein Arzt darf den Auftrag für ein Prozeßgutachten nicht einfach an einen anderen Kollegen weitergeben. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel sind derartige Gutachten vor Gericht wertlos. Das Bundessozialgericht entsprach damit dem Revisionsantrag Belgiens im Prozeß gegen die deutsche Unfallversicherung. Der belgische Staat verlangt von der Versicherung die Erstattung von Rentenleistungen für einen belgischen Bürger, der im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter in Deutschland einen Unfall erlitten hatte. Das zuständige Landessozialgericht in Hamburg hatte die Klage deswegen abgewiesen, weil die bleibende Erwerbsminderung so geringfügig sei, daß dafür auch ein vergleichbarer deutscher Staatsbürger in der Bundesrepublik keine Rente beanspruchen könnte. Das Gericht ging dabei aber von einem Gutachten aus, das ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie als ärztlicher Sachverständiger erstattet hat. Dieses Gutachten ist jedoch nach Auffassung des Bundessozialgerichts schon deswegen bedeutungslos, weil der orthopädische Gutachter seinen Auftrag einfach von sich aus an den Nervenarzt weitergegeben hatte. Ihm hatte er sich später einfach angeschlossen. Das Bundessozialgericht konnte deswegen in dem bereits seit dem Jahre 1973 dauernden Musterprozeß um die Frage, ob der belgische Staat für die Gesundheitsschäden von ehemaligen Zwangsarbeitern gegenüber der Bundesrepublik einen Erstattungsanspruch hat, nicht abschließend entscheiden. Die Richter ordneten vielmehr eine völlig neue Beweisaufnahme durch das Landessozialgericht in Hamburg an. (AZ: Bundessozialgericht 2 RU 38/89).

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