: Runder Tisch legt Verfassungsentwurf vor
■ Vermächtnis an die neue Volkskammer / 'Schwerter zu Pflugscharen‘ als Staatsflagge
Berlin (adn) - „Ein demokratisches und solidarisches Gemeinwesen“ zu entwickeln, das „Würde und Freiheit des Einzelnen sichert, gleiches Recht für alle gewährleistet, die Gleichstellung der Geschlechter verbürgt und unsere natürliche Umwelt schützt“ wird in der Präambel eines am Donnerstag der Öffentlichkeit vorgelegten Verfassungsentwurfs als Ziel deklariert.
Das von der Arbeitsgruppe „Neue Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik“ des Runden Tisches auf seiner Plenarsitzung am 4. April verabschiedete Dokument wird als „zusammenhängende und aufeinander abgestimmte Regelung“ betrachtet, die „für Aufbau und Arbeitsweise eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und für die Sicherheit seiner Bürger erforderlich ist“.
Demokratischer und sozialer Bundesstaat
Der Verfassungsentwurf gliedert sich in eine Präambel sowie 5 Kapitel (Menschen- und Bürgerrechte, Grundsätze und Organe des Staates, Funktionen des Staates, Die Staatsfinanzen, Übergangs- und Schlußbestimmungen)mit insgesamt 138 Artikeln.
Die Deutsche Demokratische Republik wird in dem Dokument (Artikel 41) als „ein rechtsstaatlich verfaßter demokratischer und sozialer Bundesstaat“ definiert, der aus Ländern besteht. Die Deutsche Demokratische Republik bekenne sich zu dem Ziel der Schaffung einer gesamteuropäischen Friedensordnung und der Herstellung der Einheit der beiden deutschen Staaten. Zu den Staatssymbolen heißt es: „Die Staatsflagge der DDR trägt die Farben schwarz-rot-gold. Das Wappen des Staates ist die Darstellung des 'Schwerter zu Pflugscharen'“.
Verfassungsentwurf betrachtet die Volkskammer als „das oberste Organ der Staatswillensbildung“ (Artikel 51) und nennt die Opposition einen notwendigen Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Zum Staatsoberhaupt wird in Artikel 78 der Präsident der Republik bestimmt. Gesetze sollen durch die Volkskammer oder durch Volksentscheid beschlossen werden (Artikel 90).
Zu Fragen des Eigentums heißt es unter anderem in Artikel 133, daß die Bodenreform und die Eigentumsbeziehungen, „die durch Artikel 24 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 bestätigt worden sind“, unantastbar seien.
Die Arbeitsgruppe des Runden Tisches äußert in einem Brief an die Parlamentarier die Bitte, sich dafür einzusetzen, daß „die Volkskammer die Inkraftsetzung dieses Verfassungsentwurfs der Beschlußfassung über verfassungsändernde Einzelgesetze den Vorzug gibt.“
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