: Das gewerkschaftliche Imperium
■ Der FDGB besitzt unter anderem über 1.000 Ferienheime und 184 Gewerkschaftshäuser
Die Angaben der DDR-Gewerkschafter über die Besitztümer des FDGB seien lückenhaft gewesen, berichtet Heinz Gester in seinem Vermerk. Es handele sich um Näherungszahlen, mehr oder weniger grobe Schätzungen.
Und dennoch geben sie eine Vorstellung über den ansehnlichen republikweiten Immobilienbesitz der vormals größten gesellschaftlichen Massenorganisation der DDR. Die von Justitiar Gester erstellte Liste umfaßt:
a) 184 Gewerkschaftshäuser, grundbuchlich überwiegend eingetragen auf den FDGB-Bundesvorstand, zum Teil Volkseigentum, angeblich relativ klare Rechtlage;
b) ca. 10 Gewerkschaftsschulen (Eigentum des FDGB) sowie eine Hochschule (Alteigentum des ADGB?);
c) ca. 10 Kulturhäuser (Eigentum des FDGB).
d) ca. 10 Gästehäuser, unklare Eigentumsrechtslage, obwohl der FDGB grundbuchlich eingetragen ist;
e) ca. 75 Wohnhäuser und andere Objekte.
f) 700 Ferienheime (eingetragener Eigentümer FDGB), zusätzlich 300 Ferienheime in Volkseigentum sowie 500 Ferienheime mit unklarer dinglicher Rechtslage;
g) Neubeteiligungen an Wirtschaftsunternehmen der DDR, der Wert soll nicht unerheblich sein, weitere Angaben wurden nicht gemacht.
Die eigentumsrechtliche Zuordnung, schreibt Gester, sei in vielen Fällen unklar. Auf das Altvermögen des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes (ADGB) von vor 1933 hat der DGB als Rechtsnachfolger des ADGB bereits Ansprüche erhoben.
Schwieriger ist es bei anderen Teilen des FDGB-Vermögens. „Jüdisches Vermögen, Vermögen aus der NS-Zeit“ wird erwähnt, von den Nazis geraubtes Vermögen also, das von den nationalsozialistischen Machthabern der „Deutschen Arbeitsfront“ zugewiesen worden war und dann vom FDGB übernommen wurde.
Schließlich gebe es noch „nach 1949 enteignetes Vermögen“ und „Volkseigentum mit dem FDGB eingeräumten Sondernutzungsrechten“. All diese Anteile des FDGB-Vermögens „mit unklarer Rechtslage“ sollen aus der Gesamtmasse des FDGB-Vermögens herausgehalten werden, um sie entsprechend der Pläne der DDR-Regierung an die früheren Besitzer zurückzugeben bzw. Entschädigungen zu zahlen.
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