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Miete mindern - wann?

■ Liste des Mieterbundes mit Mietminderungsurteilen

Köln (ap) - Eine Mietminderungstabelle über zulässige Kürzungen bei Wohnungsmängeln hat der Deutsche Mieterbund erstellt. Die am Dienstag in Köln veröffentlichte Broschüre erfaßt über 300 Gerichtsurteile aus der gesamten Bundesrepublik. Danach ist in Einzelfällen sogar die völlige Einstellung der Mietzahlung zulässig. Dies gelte bei völliger Durchfeuchtung aufgrund eines Wasserschadens, bei vollständigem Ausfall der Elektrik oder bei Heizungsausfall im Winter. Abschläge von 60 Prozent seien bei umfassenden Bauarbeiten im Haus angemessen.

Erheblicher Gaststättenlärm bis 1 Uhr nachts rechtfertigte nach Auffassung des Amtsgerichts Rheine eine Mietminderung von 37 Prozent, die Lärmbelästigung durch einen Taubenschlag nach Auffassung des Amtsgerichts Dortmund eine Kürzung um 25 Prozent. Trittschall, der sich in der unteren Wohnung übermäßig stark bemerkbar machte, begründete nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe immer noch Abzüge von 10 bis 15 Prozent. Bei überhöhtem Nitratgehalt im Trinkwasser, rostigem oder zu bleihaltigem Naß seien Kürzungen um 10 Prozent angemessen.

Voraussetzung für eine Mietminderung ist nach Angaben des Verbandes, „daß es kein Bagatellmangel ist, daß der Mieter den Mangel nicht selbst verschuldet hat und daß der Vermieter über das Vorliegen des Mangels informiert wurde“. Sein Mietminderungsrecht verliere, wer trotz Kenntnis von Wohnungsmängeln nichts unternimmt und anstandslos weiter Miete zahlt. Dies gelte nach ein paar Monaten selbst für den Mieter, der den Wohnungsmangel sofort gerügt und dann im Vertrauen darauf, daß der Vermieter den Mangel beheben werde, die volle Miete weiter gezahlt habe.

„Wohnungsmängel und Mietminderung“, zu erhalten bei den örtlichen Mietervereinen oder gegen Vorauszahlung von 7,50 Mark auf das Postgirokonto Köln 75211-504 der Verlagsgesellschaft des Deutschen Mieterbundes, Postfach 41 02 69, 5000 Köln 41

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