: Die Operation Lindwurm
■ Vereinbarung zwischen der Regierung der BRD und der Regierung der USA über die Vorbereitung und Durchführung des Abzugs der in der BRD gelagerten C-Waffen der USA
DOKUMENTATION
Die Regierung der Bundesrepublik und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
(sind) im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vom Mai 1986, alle in der BRD gelagerten chemischen Waffen der USA (im folgenden: CW) bis spätestens 1992 ersatzlos abzuziehen, wie folgt übereingekommen:
(...)
Artikel 2, Durchführung des Abzugs
(1) Die CW werden zu gegebener Zeit in ihren derzeitigen Lagerorten in der erforderlichen Anzahl von Containern transportsicher verpackt und zu einem nach Abstimmung mit den US-Streitkräften von deutscher Seite festgelegten deutschen Seehafen transportiert und dort auf Seeschiffe der US-Regierung, die berechtigt unter staatshoheitlicher Immunität operieren, umgeschlagen. Der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (International Maritime Dangerous Goods Code - IMDG Code) findet Anwendung. Für den Hafenumschlag gilt das Recht des deutschen Seehafens...
Der Transport zum Hafen wird so weit wie möglich mit der Deutschen Bundesbahn durchgeführt. Dazu werden die Container mit Kraftfahrzeugen der US-Streitkräfte in ein US-Depot in Rheinland-Pfalz transportiert, dort kurzzeitig zwischengelagert und anschließend ... auf Eisenbahnwagen umgeschlagen. Die DB führt den Transport vom US-Depot zum Seehafen durch; der Eisenbahntransport hat unter Beachtung der Gefahrengutverordnung Eisenbahn (GGVE) und der vom Bundesminister für Verkehr erteilten Ausnahmegenehmigung zu erfolgen.
(2) Die Munition wird während des gesamten Transports in luftdichten Stahlmagazinen, die in MILVAN-Container verladen werden, transportiert... Fehlerhafte Geschosse werden in spezielle Behälter luftdicht verpackt..., die einen sicheren Schutz gegen Freiwerden von Kampfstoffen bieten.
In jedem MILVAN-Container wird nur eine Kampfstoffart transportiert. Der Transport erfolgt ohne Zünder und Treibladung. Die US-Streitkräfte führen während des Transportes zusätzliche Behälter mit, in die Geschosse verpackt werden können, falls an diesen nachträglich Undichtigkeiten festgestellt werden.
(3) Es wird angestrebt, die Phase Straßentransport in möglichst kurzer Zeit abzuschließen. Da der Straßentransport eine gemeinsame deutsch-amerikanische Maßnahme darstellt, führen Personal der Polizeien der Länder und US -Transportpersonal ausnahmsweise eine gemeinsame Sonderinspektion der Transportfahrzeuge durch („praktische Ausführung“)...
(4) Der Eisenbahntransport wird mit zu diesem Zweck bereitgestellten Transportzügen in möglichst kurzem Zeitraum durchgeführt. Den einzelnen oder in Gruppen fahrenden Transportzügen folgt ein Begleitzug, auf dem zusätzliches, bei Zwischenfällen/Unfällen benötigtes deutsches und US -Personal und Material mitgeführt werden.
(...)
Artikel 3, Zuständigkeiten der US-Streitkräfte
(1) Die US-Streitkräfte führen den Abzug der CW unbeschadet der deutschen Gesamtleitung (Artikel 4) als logistische Operation grundsätzlich in eigener Verantwortung durch.
Artikel 4, Zuständigkeiten der deutschen Stellen
(1) Die Gesamtleitung der Vorbereitung und des Abzugs der CW aus der BRD obliegt den zuständigen deutschen Stellen, unbeschadet der in Artikel 3 niedergelegten Zuständigkeit der US-Streitkräfte. Die Koordination aller zwischen den zuständigen deutschen Stellen zu treffenden Maßnahmen erfolgt durch das Sekretariat der Interministeriellen Kommission-CW (IMK-CW).
(2) Die deutsche Seite entscheidet über die Streckenführung sowie ggf. über eine Unterbrechung/ Fortsetzung der Transporte...
(3) Die Zuständigkeit für die polizeiliche Gefahrenabwehr sowie den Katastrophen- und Umweltschutz liegt bei den Behörden der Länder der BRD... Erforderliche übergreifende Abstimmungen erfolgen durch die zuständigen Bundesressorts (Bundesministerium des Innern, BM für Verkehr, BM für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) im Einvernehmen mit den zuständigen Ländern.
(...)
(5) Der Schutz der Straßentransporte erfolgt durch Einsatz von Vollzugspolizeikräften der jeweiligen Länder. Im Bedarfsfall stehen - auf Anforderung der Länder Einsatzkräfte des Bundesgrenzschutzes zur Verfügung...
(6) Zum Schutz der Bahntransporte werden von der Deutschen Bundesbahn, unabhängig von sonstigen Streckenschutzmaßnahmen, auf jedem Transport Beamte der Bahnpolizei eingesetzt, die im Fall eines Unfalls oder Zwischenfalls die sofortige unmittelbare Gefahrenabwehr nach außen sicherstellen...
(...)
(9) Der Schutz des Seetransports in den deutschen Hoheitsgewässern erfolgt durch die Wasserschutzpolizei der jeweiligen Länder.
(10) Die Gesamtleitung vor Ort obliegt dem nach Landesrecht zuständigen zivilen Einsatzleiter. Er ist verantwortlich für die Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr sowie des Katastrophen- und Umweltschutzes und die Koordination dieser Maßnahmen mit denen der speziellen Gefahrenabwehr durch die zur Abwehr der CW-Gefährdung besonders bereitgehaltenen Kräfte des Bundes und der US-Streitkräfte. Dabei entscheidet er unter fachlicher Beratung der militärischen Stellen auch über weitergehende Maßnahmen zum Schutz eventuell gefährdeter Personen in der Umgebung der Schadensstelle wie z.B. Evakuierung.
Artikel 6, Gemeinsame Informations
und Pressearbeit
(...)
(5) Während der Planung und Vorbereitung des Abzugs gilt der Grundsatz einer restriktiven Informationspolitik. Werden Informationsmaßnahmen aufgrund aktueller Ereignisse notwendig, ist die Öffentlichkeit so angemessen zu unterrichten, daß Beunruhigungen vermieden werden, aber die Erfordernisse der Sicherheit gewährleistet bleiben.
(6) Die Inhalte der zu veröffentlichenden Informationen konzentrieren sich auf die zum Schutz der Bevölkerung und Umwelt unternommenen gemeinsamen Schritte.
(7) Sobald die Regelungen des Abzugsplans für die Funktionsbereiche abschließend festgelegt sind, werden spezielle Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit erarbeitet.
Artikel 7, Kosten und Haftung
(...)
(2) Die USA tragen die Transport- und Umschlagkosten für die CW (Straße, Transportzüge und Schiff), die BRD trägt die Kosten für die Begleitzüge.
Artikel 8, Sicherheit und Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Vorbereitung und Durchführung des CW-Abzugs zur Sicherstellung eines sicheren, zügigen und störungsfreien Verlaufs so lange wie möglich geheimzuhalten ist.
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