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Bundesarbeitsgericht: Ein Herz für Schwangere

Berlin (taz) - Wieder einmal hat sich die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht gelohnt: 9.000 Mark erhielt eine Ärztin für Bereitschaftsdienste zugesprochen, die sie wegen des gesetzlichen Mutterschutzes gar nicht machen konnte. Die Klägerin hatte im Frühjahr 1988 ihre Arbeit in einem städtischen Krankenhaus aufgenommen, wurde aber schwanger, bevor sie die zugeteilten Bereitschafts- und Wochenenddienste übernehmen konnte.

Dennoch forderte die Ärztin später von ihrem Arbeitgeber die entsprechenden Zulagen. Der aber weigerte sich, die Mehrvergütung von 1.700 Mark pro Monat zu bezahlen. Begründung: Die Ärztin habe nie Bereitschaftsdienst gehabt und daher nie eine entsprechende Zulage erhalten. Sie habe folglich auch keinen Anspruch auf „ausgefallene“ Vergütung.

Die Bundesrichter des 5. Senats waren da anderer Meinung. Sie entschieden: Schwangere Frauen haben nicht nur Anspruch auf das normale Gehalt während des Mutterschaftsurlaubs; sie können auch Gehaltszulagen verlangen, die während der Zeit der eingeschränkten Beschäftigung fällig werden.

Dies können sowohl Tariferhöhungen sein als auch - wie im Fall der Klägerin - Zulagen für mögliche berufliche Sonderleistungen. Es spiele dabei keine Rolle, ob diese Sonderleistungen erbracht wurden oder nicht (Aktenzeichen:5 AZR 584/89).

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