: Die Grenzen der Bundeswehr
■ Das Grundgesetz verbietet einen Einsatz am Golf
Bonn (dpa) - Die Väter des Grundgesetzes haben für einen Einsatz der Bundeswehr außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik enge Grenzen gezogen. Artikel 87a der Verfassung bestimmt, daß der Bund „Streitkräfte zur Verteidigung“ aufstellt. Darüberhinaus dürfen sie nur eingesetzt werden, „soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt“. Dieser Passus wurde 1968 eingebaut und betrifft vor allem den Bundeswehr-Einsatz im Inneren.
Artikel 24 ermächtigt den Bund, „durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen“ zu übertragen. Im zweiten Absatz dieser Bestimmung heißt es dann: „Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.“
Dies ist durch den Beitritt der Bundesrepublik zur Nato im Mai 1955 geschehen. Nach Artikel 5 des Allianz-Vertrages tritt der Bündnisfall ein, wenn ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere Mitglieder in Europa oder Nordamerika stattfindet. Im Artikel 6 wird dann das Gebiet der Nato -Zuständigkeit präzisiert: Angriff auf eine der Parteien in Europa und Nordamerika und auf die Gebietshoheit einer der Partein unterstehenden Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses. Das Operationsgebiet der Nato-Partner ist im Nato-Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt.
Die BRD ist seit 1954 auch Mitglied der Westeuropäischen Union. Artikel 5 des WEU-Vertrages legt fest: „Sollte einer der hohen vertragsschließenden Teile das Ziel eines bewaffneten Angriffs in Europa werden, so werden ihm die anderen hohen vertragsschließenden Teile im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 51 der Satzung der UNO alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung leisten.“
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