: Tote machen keinen Ärger
■ Britischer Lordrichter spricht sich für Todesstrafe aus
Dublin/Berlin (taz) - „Wenn wir die Birmingham Six damals gehängt hätten, wäre die Bevölkerung zufrieden gewesen, und sie wären jetzt vergessen. Dann gäbe es jetzt nicht all diese Kampagnen für ihre Freilassung.“ Das sagte Lord Denning (91) in einem Interview mit der Zeitschrift 'Spectator‘, das heute veröffentlicht wird. Denning war vor seiner Pensionierung einer der höchsten britischen Richter und so für die Verurteilung der Birmingham Six mitverantwortlich.
Die Birmingham Six, sechs irische Arbeitsemigranten, waren 1974 für Bombenanschläge auf zwei Kneipen im mittelenglischen Birmingham zu 21mal lebenslänglicher Haft verurteilt worden - ein Jahr für jedes Opfer, das bei den Anschlägen ums Leben gekommen war. Einzige Beweismittel waren ein inzwischen diskreditierter forensischer Test, der von einem 17jährigen Praktikanten durchgeführt worden war, sowie die Geständnisse, die Polizeibeamte aus den Angeklagten herausgeprügelt hatten. Denning hatte damals die Privatklage der sechs Iren gegen die prügelnden Polizeibeamten gar nicht erst zur Verhandlung zugelassen. Seine Begründung: Falls die Klage abgewiesen würde, wäre ein Haufen Geld verschwendet. Würde ihr jedoch stattgegeben, so würfe dies ein „entsetzliches Licht auf die britische Justiz“.
Denning sprach sich in dem Interview vehement für die Todesstrafe aus. Auf den Einwand, daß die Guildford Four die im vergangenen Jahr nach 15 Jahren Haft freigelassen werden mußten, weil nachgewiesen wurde, daß die Polizei ihre Geständnisse gefälscht hatte - dann womöglich trotz ihrer Unschuld gehängt worden wären, antwortete er: „Nein, sie hätten wahrscheinlich die Richtigen gehängt.“
Im selben Interview griff der vergreiste Richter die Hoheit des EG-Rechts über britisches Recht an. Über den britischen EG-Kommissionär Sir Leon Brittan sagte er: „Ich glaube, man wird merken, daß er ein deutscher Jude ist, der uns vorschreibt, was wir mit unseren englischen Gesetzen tun sollen.“
Ralf Sotscheck
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