: Was die Frauen verlieren
■ Veränderungen in der Sozialgesetzgebung
Berlin (taz) - Wenn die DDR-Sozialgesetzgebung von der bundesdeutschen abgelöst wird, ergeben sich für die Frauen in der DDR eklatante Nachteile. Es wird ihnen in Zukunft erheblich schwerer gemacht, Kindererziehung und Berufstätigkeit miteinander zu vereinbaren. Die Veränderungen im einzelnen:
Vorruhestand: In der DDR konnten Frauen ab 55 Jahren, Männer ab 60 Jahren bei 70 Prozent ihres Nettolohns in den Vorruhestand gehen. Die Bonner Koalition will dagegen eine Regelung anbieten, die in der BRD ähnlich gilt. Ab 57 Jahren kann man bis zur Rente Arbeitslosenunterstützung (günstigstenfalls 63 Prozent des Nettolohns) erhalten.
Erziehungsurlaub: Bisher konnten DDR-Frauen bei der Geburt eines Kindes bis zu 12 Monate Erziehungsurlaub machen, Alleinerziehende bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, wenn kein Kindergartenplatz aufzutreiben war. Der Lohnersatz erhöhte sich mit der Kinderzahl. Wie in der BRD war der Arbeitsplatz garantiert. In der BRD kann man sich ab 1.7.1990 bei der Geburt eines Kindes für 18 Monate beurlauben lassen. Für sechs Monate erhält die Bundesdeutsche ein Erziehungsgeld von 600 Mark, danach wird es deutlich weniger.
Wochenurlaub: Der Wochenurlaub bei Geburt beträgt in der DDR 20, in der BRD acht Wochen.
Kinderbetreuung: 40 Tage pro Jahr können DDR-Mütter und Väter insgesamt bei Krankheit des Kindes zu Hause bleiben. Dies gilt für Kinder bis 14 Jahre; wenn mehrere Kinder krank werden, gilt es für jedes Kind extra. In der BRD sind dafür pro ArbeitnehmerIn nur fünf Tage vorgesehen. Nur Alleinerziehende können 10 Tage in Anspruch nehmen, Höchstalter der kranken Kindes: acht jahre.
Haushaltstag: DDR-Frauen (theoretisch auch Männer) haben einen freien Tag im Monat. Der soll ersatzlos gestrichen werden.
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