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„Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit sichern“

■ Auszüge aus dem Volkskammergesetz über die „Sicherung und Nutzung“ der Stasi-Akten

DOKUMENTATION

In dem insgesamt 14 Paragraphen umfassenden „Gesetz über die Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit“, das am Freitag vergangener Woche von der Volkskammer beschlossen worden war, heißt es unter anderem:

§1 (Zweck des Gesetzes)

1. die politische, historische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (nachfolgend ehemaliges MfS/AfNS genannt) zu gewährleisten und zu fördern,

2. den einzelnen davor zu schützen, daß er durch dem Zweck dieses Gesetzes wiedersprechenden Umgang mit den vom ehemaligen MfS/AfNS über ihn gesammelten personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird,

3. den Zugriff auf die personenbezogenen Daten des ehemaligen MfS/AfNS für die Rehabilitierung zu ermöglichen,

4. Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ehemaligen MfS/AfNS durchgeführt werden, zur Verfügung zu stellen sowie

5. die parlamentarische Kontrolle der Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen MfS/AfNS zu gewährleisten.

§3 (Aufbewahrungsort)

Die Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind in Sonderarchiven der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg -Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im zentralen Sonderarchiv des ehemaligen MfS/AfNS zu lagern, zu archivieren und aufzuarbeiten.

§5 (Verwaltung der Sonderarchive)

(1) Das zentrale Sonderarchiv des ehemaligen MfS/AfNS verbleibt im Land Berlin. Die Verwaltung dieses Archivs obliegt einem Beauftragten. Dieser wird auf Vorschlag aus der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik von dieser mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder gewählt und vom Präsidenten der Volkskammer ernannt.

(2) Die Verwaltung der Sonderarchive der Länder obliegt jeweils einem Beauftragten des Landes für das Sonderarchiv (nachfolgend Landesbeauftragter genannt). Dieser wird auf Vorschlag aus dem Landtag oder der Regierung vom Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt und vom Präsidenten des Landtages ernannt. Die Landesbeauftragten bildenen einen Beirat, der den Beauftragten für das zentrale Archiv in seiner Amtsführung berät und unterstützt.

(3) Der Landesbeauftragte muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben, am 1.Oktober 1989 Bürger der Deutschen Demokratischen Republik mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik gewesen sein und darf keine offizielle oder inoffizielle Tätigkeit für das ehemalige MfS/AfNS ausgeübt haben. Dieses ist im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung festzustellen.

§9 (Nutzungsrechte)

(1) Zum Schutze der Persönlichkeitsrechte des Bürgers sind die personenbezogenen Daten grundsätzlich gesperrt. Die Nutzung oder Übermittlung für nachrichtendienstliche Zwecke ist verboten.

(2) Eine Nutzung personenbezogener Daten ist nur für die Zwecke des Paragraphen1 dieses Gesetzes zulässig.

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