Mord bleibt ungesühnt

■ Bundesgerichtshof bestätigt den Freispruch gegen Modest Graf Korff/ Vorwurf: Beihilfe zum Mord an 185 Juden

Karlsruhe (dpa/ap/afp) — Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat gestern den Freispruch des 81 Jahre alten ehemaligen SS- Hauptsturmführers Modest Graf Korff vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord durch das Landgericht Bonn bestätigt. Die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung wird erst in einigen Wochen erwartet. Die Anklage hatte Korff zur Last gelegt, in den Jahren 1942/43 als Leiter einer Dienststelle des Sicherheitsdienstes im französischen Chalons-sur- Marne an der Deportation von mindestens 185 Juden in vier Sammeltransporten nach Auschwitz mitgewirkt zu haben, wo sie ermordet wurden. (AZ: 2 StR 44/90 — Urteil vom 30. November 1990)

Das Bonner Schwurgericht hatte den Angeklagten, der bis zu seiner Pensionierung als Ministerialrat im Bundeswirtschaftsministerium tätig gewesen war, im November 1988 nach 14monatiger Verhandlung freigesprochen. In seinem Urteil hatte es die Auffassung der Verteidiger Korffs bestätigt, wonach keine Zeugenaussage und kein Dokument belegen könnten, daß Korff von der geplanten Ermordung der Opfer in Auschwitz gewußt habe. Gegen den Freispruch hatten die Staatsanwaltschaft, die eine sechsjährige Freiheitsstrafe gefordert hatte, und der Anwalt der Nebenkläger, der französische „Nazi-Jäger“ Serge Klarsfeld, Revision eingelegt. Sie hatten insbesondere geltend gemacht, das Landgericht habe die Beweise fehlerhaft gewürdigt und den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Nach ihrer Auffassung hat Korff von der beabsichtigten Ermordung der Juden gewußt und damit vorsätzlich, grausam und heimtückisch Beihilfe geleistet.

Der 2. Strafsenat des BGH hat jetzt die Revision verworfen und erklärt, die nur in eingeschränktem Umfang nachprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanz weise keinen Rechtsfehler auf. Auch sei das Landgericht nicht verpflichtet gewesen, zur weiteren Sachaufklärung die von den Nebenklägern vermißten zusätzlichen Beweiserhebungen vorzunehmen.