: NRW-Regierung soll Steuergelder zurückzahlen
■ Anzeigenkampagne des Umweltministeriums im Landtagswahlkampf/ Rechnungshof erteilte Rüge
Düsseldorf (taz) — Die PR-Kampagne des nordrhein-westfälischen Umweltministers Klaus Matthiesen zur Abfallvermeidung kurz vor der Landtagswahl im Mai dieses Jahres war „rechtswidrig“. Das hat jetzt der 5. Senat des Landesrechnungshofes entschieden, der zugleich die Landesregierung aufforderte mitzuteilen, wie „die zu Unrecht geleisteten Beträge (insgesamt handelt es sich um ca. 5 Millionen DM) dem Landeshaushalt wieder zugeführt werden können“.
Matthiesens dreiste PR-Kampagne, die exakt am 12. Mai, einen Tag vor der Landtagswahl, endete, sei nicht nur aus haushaltsrechtlichen Gründen „rechtswidrig“, sondern auch ein Verstoß gegen das Verbot von Wahlwerbung aus Steuergeldern. Wörtlich schrieben die Landesrechnungsprüfer, „daß mit der Kampagne die Grenzen rechtmäßiger Öffentlichkeitsarbeit hin zur unzulässigen Wahlwerbung überschritten wurden“.
Mit ihrer Kritik folgten die Haushaltswächter exakt der Argumentation der Landtags-Grünen, die gegen Matthiesen eine Organklage beim Verfassungsgerichtshof in Münster beantragt haben. Den Grünen hatte Matthiesen seinerzeit „Totalverwirrung“ vorgeworfen, weil sie sich mit ihrer Kritik „in einem Boot mit der Verpackungsindustrie“ befänden. Der Vorwurf der indirekten Wahlwerbung sei zudem „völlig unsinnig“, schäumte der Minister naßforsch. Tatsächlich zielte seine PR- Aktion darauf ab, den Grünen, die im Landtagswahlkampf die Müllpolitik der Landesregierung zu ihrem zentralen Thema gemacht hatten, auf diesem Feld politisch den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Michael Vesper, Fraktionschef der Grünen, forderte Matthiesen inzwischen auf, „persönliche Konsequenzen“ zu ziehen. Die Entscheidung des Landesrechnungshofs sei für den Minister „ein Waterloo“, seine Verteidigungsreden im Landtag seien wie eine „Seifenblase“ geplatzt. In der nächsten Woche wird der Landtag auf Antrag der Grünen über das rechtswidrige Manöver des Umweltministers diskutieren. J.S.
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