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21jähriger tötete Lebensgefährtin

■ Nach Diskobesuch erwürgt / Eifersucht?

Die 26jährige Susanne Dönselmann ist am Sonntag morgen gegen 4.00 Uhr von ihrem 21jährigen Freund, Lutz U., in ihrer Wohnung in Hemelingen getötet worden. Gegen 10.00 Uhr rief der Mann dann bei der Polizei an und berichtete, daß er seine Freundin tot in ihrer Wohnung gefunden habe. Im Laufe der folgenden Vernehmung gab er zu, die Tat selbst verübt zu haben.

Die beiden kannten sich seit einem Jahr und lebten zusammen. In letzter Zeit hatte Lutz U. nach Zeugenangaben seine Freundin gegenüber Dritten abgeschottet. Besuch war nach Angaben der Polizei unüblich geworden. Am Abend vor der Tat kamen zwei Bekannte des späteren Opfers, um bei der Renovierung der Wohnzung zu helfen. Nach Malerarbeiten gingen die vier gemeinsam ins Aladin. Dort kam es, so der Täter in seinem Geständnis, zu einem Streit. Er habe mit einer anderen Frau gesprochen und sich wegen der lauten Musik nah zu ihrem Gesicht gebeugt. Daraufhin seien ihm von seiner Freundin Vorwürfe gemacht worden. In der Wohnung sei der Streit mit Händen und Füssen weitergeführt worden. Die Frau sei dabei auf das Matratzenlager gestürzt, und er habe sie dann gewürgt. Als sie gelacht habe, habe er erneut zugedrückt und schließlich eine Strumpfhose um ihren Hals gelegt und zugezogen. Gegenüber der Polizei behauptete der Täter, ihre letzten Worten seien „ich liebe dich“ gewesen. Die Mordkommission hält es jedoch für möglich, daß in Wirklichkeit der Täter auf seine Freundin eifersüchtig gewesen sei, da sich diese eingehender mit ihren Bekannten unterhalten habe.

Täter und Opfer waren arbeitslos und nach Einschätzung der Polizei „dem Alkohol nicht abgeneigt“. Auch in der Tatnacht hätten beide getrunken. Kommentar des leitenden Mordkommissars: „Ein Milieu, in dem Schläge an der Tagesordnung sind.“ Die Ermordete hinterläßt zwei Kinder im Alter von zwei und sieben Jahren. Die beiden hielten sich während der Tat schlafend in einem Nebenzimmer auf.

Staatsanwalt Frank Repmann hat inzwischen Haftbefehl erlassen, zunächst wegen Totschlags und nicht wegen Mordes. Repmann zur Begründung: „Eifersucht ist nicht generell ein Mordmerkmal.“ hbk

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