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NRW Rundfunkrecht: teilweise verfassungswidrig

Karlsruhe (dpa) — Das nordrhein- westfälische Rundfunkrecht ist teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem am Dienstag verkündeten sechsten Rundfunkurteil entschieden. Mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sei die Ermächtigung der Landesregierung, die Übertragungskapazitäten zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern aufzuteilen.

Gleichwohl ist die Klage der CDU/ CSU-Bundestagsfraktion gegen Bestimmungen des WDR-Gesetzes und des Landesrundfunkgesetzes in den wesentlichen Punkten gescheitert. Alle zentralen Bestimmungen der beiden Gesetze wurden vom Gericht für mit der Verfassung vereinbar erklärt. Die Kläger wendeten sich vor allem gegen den „wirtschaftlich-unternehmerischen Aktionsradius“ des WDR, der mit 30% am privaten Radio NRW beteiligt sei und so den „Werbemarkt fest im Griff“ habe.

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