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Betriebsversammlung zum Golfkrieg rechtmäßig

Berlin (taz) — Das Arbeitsgericht Mannheim hat beschlossen, daß eine vom Betriebsrat der Stiftung Rehabilitation Heidelberg (RZN) einberufene Betriebsversammlung zum Golfkrieg rechtmäßig ist. Der Betriebsrat des RZN hatte am 17. Januar, unmittelbar nach Ausbruch des Krieges am Golf, eine Betriebsversammlung zum Thema „Auswirkungen des Golfkrieges auf die Arbeit im RZN“ einberufen. Da das RZN Bestandteil des Katastropheneinsatzplans Neckargemünd ist, sollten auf der Betriebsversammlung unter anderem die „wirtschaftlichen und sozialpolitischen Folgen für uns als Arbeitnehmer“ diskutiert werden. „Was können wir tun können, um den Frieden am Golf zu erhalten?“, hieß es weiter in der ausgehängten Einladung des Betriebsrats.

Die Geschäftsführung stellte unmittelbar nach Bekanntwerden des Betriebsrats-Aushangs einen Antrag auf Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht Mannheim mit dem Ziel, die Betriebsversammlung zu untersagen. Diskussionen über den Golfkrieg stünden in keinem Zusammenhang mit den betrieblichen Aufgaben und den Belangen der Mitarbeiter. Die Arbeitsabläufe würden erheblich beeinträchtigt. Die vorgesehene Thematik sei parteipolitische Betätigung, die dem Betriebsrat nicht erlaubt sei.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag der Geschäftsführung zurück. Zwar habe der Betriebsrat nicht das Recht, in einer Betriebsversammlung allein außerdienstliche politische Angelegenheiten zu erörtern. Aber im Falle des RZN sei ein Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit der Mitarbeiter durchaus möglich. Die Stiftung Rehabilitation liege im durch Terroranschläge besonders gefährdeten Heidelberger Raum. Außerdem könne eine mögliche Einbeziehung der in der Türkei stationierten Bundeswehreinheiten unmittelbare Auswirkungen auf das RZN haben.

„Es ist dem Betriebsrat nicht zu versagen, daß er in ernster Sorge um den Frieden einen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit im RZN erblickt“, urteilte das Gericht. (AZ: 8 BV Ga 4/91) marke

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