Baustopp in Gorleben aufgehoben

Verwaltungsgericht in Lüneburg erlaubt Fortsetzung der Bauarbeiten im Gorlebener Schacht II/ Aufschütten von Salz verboten/ Widersprüche von zwei Anwohnern des Geländes abgelehnt  ■ Aus Hannover Jürgen Voges

Der Baustopp für den Schacht II des Gorlebener Endlagerbergwerks ist gestern per Gerichtsbeschluß aufgehoben worden. Im Rechtsstreit zwischen dem Bundesamt für Strahlenschutz und dem Land Niedersachsen um vier Genehmigungen für den Schachtbau („Betriebspläne“), hat sich die Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade jetzt im wesentlichen auf die Seite des Bundes geschlagen. Die Lüneburger Verwaltungsrichter stellten gestern fest, daß die Widersprüche von zwei Anwohnern gegen den Haupt- und drei Sonderbetriebspläne keine „aufschiebende Wirkung“ für den Bau des Schachtes II besitzen. Eine aufschiebende Wirkung sprachen die Richter den Widersprüchen nur in den Punkten zu, in denen sie sich gegen das Aufschütten des beim Bau geförderten Salzes zu einer Salzhalde richten. Durch die Gerichtsentscheidung verfügen das Bundesamt für Strahlenschutz und die in Gorleben tätige „Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern“ (BDE) nun über „sofort vollziehbare“ Sonderbetriebspläne für das Niederbringen beider Gorlebener Endlagerschächte bis in eine Tiefe von etwa 345 Metern.

Seinen Ursprung hatte der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht in Lüneburg in einer Fehlentscheidung des niedersächsischen Wirtschaftsministers Fischer, woraufhin ihm die rot-grüne Landesregierung die Aufsicht über die für die Gorleben-Betriebspläne zuständigen Bergbehörden entzog. Auf Anweisung des Wirtschaftministers hatte das Celler Bergamt im vergangenen Jahr den Hauptbetriebsplan für das Gorlebener Endlagerbergwerk erlassen, obwohl die rot-grüne Koalition in Niedersachsen den Bau des Endlagers eigentlich stoppen will. Nachdem zwei Anwohner Widerspruch eingelegt hatten, weigerte sich die Landesregierung dann jedoch, den Hauptbetriebsplan und drei weitere bereits für Schacht II erteilte Genehmigungen für sofort vollziehbar zu erklären. Die Landesregierung ging von einer aufschiebenden Wirkung der Widersprüche aus. Zumindest am Schacht II sollten die Arbeiten so lange ruhen, bis über die Widersprüche entschieden wäre. Ab Oktober konnte die DBE nur noch im Schacht I weiterarbeiten.

Dem Antrag, alle vier beklagten Betriebspläne uneingeschränkt sofort in Kraft zu setzen, haben die Lüneburger Verwaltungsrichter jedoch nicht stattgegeben. Sie haben nur den Schachtbau, nicht aber die Aufhaldung des Salzes erlaubt. In Schacht II wird gegenwärtig allerdings noch weit oberhalb des Salzes in 191 Meter Tiefe gearbeitet. Auswirkungen könnte das Urteil für den Schacht I haben, in dem die Bergleute schon in das Salz vorgedrungen sind. Das Salz aus diesem Schacht deklariert der Betreiber bisher beim Ablagern als „Schutzschicht“ oder auch als Fundament der Salzhalde. Die Lüneburger Richter haben jetzt festgestellt, daß die „Verbringung von salzhaltigem Gestein“, das in die sogenannte Schutzschicht der Halde eingebaut werden soll, bereits als Errichtung der Salzhalde anzusehen ist.