: Kürzung der Arbeitslosenhilfe nur bei Unterhaltsanspruch
Mainz (dpa) — Einem volljährigen Arbeitslosen darf nicht schon deshalb die Arbeitslosenhilfe gekürzt werden, weil ein Elternteil finanziell zur Zahlung von Unterhalt in der Lage wäre. Voraussetzung für eine Kürzung sei, daß der Arbeitslose entweder schon Unterhalt bekommt oder zumindest einen zivilrechtlichen Anspruch darauf hat. Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag veröffentlichten Urteil in zweiter Instanz. Die Richter hoben mit ihrem Spruch ein gegenteiliges Votum des Sozialgerichts Mainz auf und gaben der Klage eines Arbeitslosen statt. Das Arbeitsamt hatte dem inzwischen 40jährigen Mann die Arbeitslosenhilfe teilweise gekürzt, weil er angeblich einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Adoptivvater besaß. Tatsächlich erhielt der Arbeitslose jedoch kein Geld von seinem Adoptivvater. Eine Unterhaltsklage hatte er zurückgenommen, nachdem ihm das zuständige Amtsgericht deren rechtliche Erfolglosigkeit klargemacht hatte. (AZ: L 1 Ar 130/90).
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