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DKfzA und BHO vom 14.5.1976

■ Was Sie immer schon über Dienstwagen wissen wollten

Die Benutzung von Dienstwagen in den obersten Bundesbehörden ist in der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der ergänzenden Haushaltplan-Richtlinie vom 14. Mai 1976 und der Dienstkraftfahrzeug-Anweisung (DKfzA) geregelt, die auch für den Bundestag gelten. Nach der BHO dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes Nutzungen und Sachbezüge „nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist“.

Der zweite Satz von Paragraph 52 der Bundeshaushaltsordnung lautet: „Die Bundesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen.“ Hierauf nimmt die Haushaltsrichtlinie „für die Benutzung von Dienstfahrzeugen außerhalb der dienstlichen Verwendung bei obersten Bundesbehörden“ Bezug. Darin heißt es: „Bundesminister und Staatssekretäre gelten als immer im Dienst befindlich. Sie haben Dauerdispositionsbefugnis über ihr Dienstkraftfahrzeug.“

In der Dienstkraftfahrzeug-Anweisung ist festgelegt: „Den Ministern und Staatssekretären werden Dienstkraftfahrzeuge zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung zugeteilt; in besonderen Fällen sind sie berechtigt, abweichend von Paragraph 10 Absatz 1 (Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur von den hierfür besonders gestellten Kraftfahrzeugführern gefahren werden) das Fahrzeug selbst zu führen.“

Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die Minister und Staatsanwälte, sondern analog auch für Bundestagspräsidentin Rita Süssmuth und andere Parlamentsmitglieder. In Paragraph 12 des Abgeordnetengesetzes heißt es: „Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine um fünfundzwanzig von hundert verminderte Kostenpauschale.“

Die Kostenpauschale für Abgeordnete beträgt 5.443 Mark monatlich. Insgesamt erhält Frau Süssmuth zwölfmal im Jahr 26.771 Mark auf ihr Konto überwiesen. Zusammengetragen von: ap

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