DOKUMENTATION: UNO verurteilt den Irak wegen Verfolgung der Kurden
■ Die von den Vereinten Nationen verabschiedete Resolution zur Kurdenverfolgung im Wortlaut
Der Sicherheitsrat, eingedenk seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten nach der Charta der UNO für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit, unter Hinweis auf Artikel 2, §7 der Charta der Vereinten Nationen, ernsthaft besorgt über die Unterdrückung der irakischen Zivilbevölkerung in vielen Teilen des Iraks, einschließlich in jüngster Vergangenheit in von Kurden bewohnten Gebieten, die zu einem massiven Strom von Flüchtlingen hin, zu und über internationale Grenzen hinweg geführt hat und die den internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region gefährden, tief besorgt über das Ausmaß des damit verbundenen menschlichen Leidens, zur Kenntnis nehmend die Briefe der Repräsentanten der Türkei und Frankreichs an die Vereinten Nationen vom 2.April 1991 bzw. 4. April 1991 (S/22436 und S/22447), bekräftigend die Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten gegenüber der Souveränität, territorialen Einheit und politischen Unabhängigkeit des Iraks und aller Staaten in dem Gebiet,
eingedenk des Berichts des Generalsekretärs vom 20. März 1991 (S/22366),
1. verurteilt die Unterdrückung der irakischen Zivilbevölkerung in vielen Teilen des Iraks, einschließlich in jüngster Zeit in von Kurden bewohnten Gebieten, deren Konsequenzen den internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region bedrohen;
2. verlangt, daß der Irak, als Beitrag für die Beseitigung der Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, umgehend diese Unterdrückung beendet, und drückt in diesem Zusammenhang die Hoffnung aus, daß ein offener Dialog stattfinden wird, um sicherzustellen, daß die menschlichen und politischen Rechte aller irakischen Bürger respektiert werden;
3. besteht darauf, daß der Irak internationalen humanitären Organisationen umgehend Zugang zu allen Hilfebedürftigen in allen Teilen des Irak gewährt und ihnen alle nötigen Einrichtungen für ihre Operationen zur Verfügung stellt;
4. ersucht den Generalsekretär, seine humanitären Bemühungen im Irak fortzusetzen und umgehend Bericht zu erstatten — wenn nötig auf der Grundlage einer weiteren Mission in die Region — über die Notlage der irakischen Zivilbevölkerung — vor allem der kurdischen Bevölkerung —, die unter der Unterdrückung leidet, die von den irakischen Behörden in allen Formen ausgeübt wird;
5. ersucht den Generalsekretär weiterhin, alle ihm zur Verfügung stehenden Hilfsquellen, einschließlich jene der in Frage kommenden UNO-Unterorganisationen, zu nutzen und sich den entscheidenden Bedürfnissen der Flüchtlinge und der vertriebenen irakischen Bevölkerung dringend zuzuwenden;
6. appelliert an alle Mitgliedsstaaten und alle humanitären Organisationen, zu diesen humanitären Hilfsleistungen beizutragen;
7. verlangt, daß der Irak mit dem Generalsekretär zusammenarbeitet;
8. beschließt, sich weiter mit der Angelegenheit zu befassen. dpa
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