Richtigstellung

■ “Mit Rat und Tat zum Sozialamt“ — taz v. 5.4.91

1. Die Aussage, im Falle von Schulden könne das Sozialamt zur Kasse gebeten werden, ist so falsch. Grundsätzlich kommt das Sozialamt nicht für Schulden eines/er Sozialhilfeempfängers/in auf. Ausnahmen sind möglich nach dem § 15a des BSHG, nach dem eine Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dies betrifft z. B. Mietrückstände, (...). Allein auf diesen Punkt bezog sich unsere Aussage, daß das Sozialamt zur Kasse gebeten werden kann.

2. Zum Punkt Bedürftigkeitsprüfung in der Sozialhilfe ist richtigerweise zu ergänzen, daß das Sozialamt bei volljährigen Kindern, die nicht in der Ausbildung sind, bzw. bei Eltern, die außerhalb von Einrichtungen (z. B. Altenheim) Sozialhilfe beziehen, auf das Geltendmachen von möglichen Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern/bzw. Kindern verzichtet. Diese besondere Regelung in Bremen ist zunächst bis zum 31.06.91 befristet.

Unsere Erfahrung aus der Beratungsarbeit zeigt, daß die SozialhilfeempfängerInnen auf den Ämtern oft nur unzureichend beraten und informiert werden. Wir empfehlen daher, bei Fragen und Problemen zur Sozialhilfe die Angebote der verschiedenen unabhängigen Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.

Hans Kaluza/Dieter Trott (Bürgerhaus Hemelingen)