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Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen verfassungswidrig?

Karlsruhe (dpa/taz) — Das Bundesverfassungsgericht hat gestern die Verhandlung über die Verfassungsmäßigkeit des Nachtarbeitsverbots für Arbeiterinnen begonnen. Nach Paragraph 19 Arbeitszeitordnung (AZO) ist die Beschäftigung von Arbeiterinnen grundsätzlich zwischen 20.00 und 06.00 Uhr, in mehrschichtig arbeitenden Betrieben zwischen 23.00 und 05.00 Uhr verboten. Dagegen liegt dem Gericht eine Verfassungsbeschwerde und die Aussetzungsbeschlüsse zweier Amtsgerichte vor.

Die Bundesregierung will bis 1993 diese Vorschrift abschaffen. Eine entsprechende EG-Richtlinie wird noch für dieses Jahr erwartet. Gutachten zufolge seien die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen für alle Arbeitnehmer gleich, hieß es aus dem Bundesarbeitsministerium. Es gebe „keine gesicherten Erkenntnisse“, wonach nächtliche Arbeit für Frauen gesundheitsgefährdender sei als für Männer. Auch die Differenzierung von weiblichen Angestellten und Arbeiterinnen werde „zunehmend fragwürdiger“.

Der DBG hingegen ist strikt für die Beibehaltung des Nachtarbeitsverbots. Seine ersatzlose Streichung wäre „mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vereinbaren“, sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende, Ursula Engelen-Kefer in der mündlichen Verhandlung. Angesichts der negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Nachtarbeit müsse es sogar Ziel aller Verantwortlichen sein, das Verbot künftig auch auf andere Beschäftigungsgruppen — weibliche Angestellte und Männer — auszuweiten und damit Nachtarbeit generell „auf das gesellschaftlich unbedingt notwendige Minimum“ zu beschränken. Das Karlsruher Urteil soll am 28. Januar 1992 verkündet werden.

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