: „Abenteuer Schweiz“
Frankfurt/Main (dpa) — Wenn ein „Abenteuer-Urlaub“ abenteuerlich wird, ist das noch kein Grund für Schadenersatz. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil eine Klage auf Rückerstattung von 1.400 Mark Reisekosten zurückgewiesen. Der Kläger hatte im vergangenen Jahr an einer siebentägigen Reise unter der Bezeichnung „Abenteuer Schweiz“ teilgenommen, die unter anderem eine Kanufahrt auf dem Fluß Reuß einschloß. Dabei war er gekentert und hatte sich am rechten Fuß verletzt, die Fahrt allerdings fortgesetzt. Der Kläger meinte, er sei auf die Risiken nicht ausreichend hingewiesen worden. Nach Meinung des Gerichts war die Kanufahrt nicht mit „überdurchschnittlichen Risiken“ behaftet. Der Reiseveranstalter habe auf das Risiko des Kenterns nicht hinweisen müssen, da dieses Risiko ohnehin jedem klar sei, der sich auf eine Kanufahrt einlasse.
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