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Befristet weg — kein Problem

■ Im Kampf mit dem Mietrecht (2): Hauptmieter gegen Untermieter

Mieter haben es immer schwerer auf dem Berliner Wohnungsmarkt. Konflikte aller Art lauern ihm auf. Die taz berät in lockerer Folge über Fährnisse, die Mietern zustoßen können.

Die Untermieterin Brigitte Berger zog mit drei Freunden nach Kreuzberg. Zwei von ihnen waren Hauptmieter, Brigitte und ihre Freundin Untermieterinnen: »Wir wollten immer in den Hauptmietvertrag, aber die Hausverwaltung war dagegen, und wir haben uns auch nicht richtig darum gekümmert«, erzählt sie. Bald zog ein Hauptmieter aus, ein weiterer Untermieter zog ein. Dann machte der Vermieter pleite, das alte Haus — nebenbei in wenig schönem Zustand — wurde zwangsversteigert. Gleichzeitig bekamen die drei Untermieter Streit mit dem verbliebenen Hauptmieter. Der strich die Segel. »Seitdem wissen wir nicht, was Sache ist, ob die Wohnung gekündigt ist oder nicht. Unser Hauptmieter hat mit dem neuen Vermieter irgend etwas ausgekungelt«, sagt Brigitte. Der Vermieter bot nun den drei Frauen an, sie dürften noch sechs Monate bleiben, wenn sie die Kaution ein zweites Mal bezahlten — die erste war mit dem Voreigentümer bei der Zwangsversteigerung auf Nimmerwiedersehen verschwunden. Außerdem sollten sie alle Mängel in der Wohnung auf eigene Kosten reparieren und auf künftige Mietminderungen wegen dieser Mängel verzichten. Die Untermieterinnen verzichteten lieber auf dieses Angebot. Man sieht sich vor Gericht. Keine guten Karten räumt ihnen der Mieterverein ein. Denn nach dem BGB endet mit dem Hauptmietverhältnis auch das Untermietverhältnis, da ist nix zu machen. Allenfalls können sie sich auf die Sozialklausel berufen. Die verlängert aber nur die Kündigungsfrist um einige Monate.

Auch die »Gegenseite« macht gelegentlich schlechte Erfahrungen. Ärger mit ihren Untermietern hatte das Hauptmieter-Professorenehepaar Kreisler. Das Ehepaar lebte in einer großen Charlottenburger Wohnung, bis Herrn Kreisler ein Ruf nach Westdeutschland für ein Jahr ereilte. Seine Frau kam mit ihm. Drei Zimmer der nicht ganz preiswerten Wohnung wurden derweil einem befreundeten Akademiker-Pärchen überlassen — samt Möbeln und einem ausführlichen befristeten Untermietvertrag. Zwar sagten Kreislers ihrem Vermieter vorher Bescheid, dies allerdings in einem einfachen, nicht eingeschriebenen Brief und ohne seine Zustimmung abzuwarten. Kaum war die Wohnung vermietet und die Kreislers in Kassel, erhob der Vermieter schriftlich Einspruch. Das Ehepaar ging vor Gericht und verlor gegen den Vermieter. Etwa gleichzeitg bekamen Kreislers auch noch Streit mit ihren Untermietern, denn die mochten den schicken Altbau nach einem Jahr nicht wieder verlassen. Sie behielten einfach die Miete zurück und berechneten den Hauptmietern sogar die Renovierungskosten. »Es wäre billiger gewesen, die Wohnung leerstehen zu lassen«, resümierte Frau Kreisler. Weil das Paar schließlich einfach wieder einzog, verzichtete der Vermieter auf eine Räumungsklage. Beide sind mit einem blauen Auge davongekommen. Dabei hätten sie den Streß gar nicht nötig gehabt: Denn ein befristeter Aufenthalt in einer anderen Stadt ist ein wichtiger Grund, wegen dem der Vermieter die Untervermietung eines Großteils der Wohnung erlauben muß. Diese Erlaubnis muß man allerdings vorher einholen — und nicht erst dann, wenn man schon in Kassel sitzt. Eva Schweitzer

Die Reihe wird fortgesetzt.

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