: Wenn die Demo eilt...
■ ... schnell zur Polizei!/ Sonst droht Strafe
Karlsruhe (dpa) — Für eilige Demonstrationen aus aktuellem Anlaß darf die gesetzliche 48stündige Anmeldefrist verkürzt werden, die sogenannten Eilversammlungen müssen der Polizei aber so schnell wie möglich angekündigt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Unterläßt ein Veranstalter die Anmeldung ganz, so ist seine Bestrafung zulässig. (Aktenzeichen: 1 BvR 850/88 — Beschluß vom 23. Oktober 1991).
Im entschiedenen Fall hatte ein Mitglied der Grünen im Januar 1986 in einem Flugblatt in Mannheim zu einer Protestversammlung gegen eine fünf Tage später beginnende Reise deutscher Polizeibeamter nach Südafrika aufgerufen. An der nicht angemeldeten Demonstration beteiligten sich rund 20 Personen. Das Landgericht Mannheim verurteilte den Veranstalter zu einer Geldstrafe. Nach Ansicht der Mehrheit des Ersten Senats war die Verurteilung verfassungsgemäß. Zwar verkürze sich die übliche Anmeldefrist bei Eilversammlungen. Eilversammlungen sind Demonstrationen, die, anders als anmeldefreie Spontanversammlungen, zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, aber „ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks“ nicht unter Einhaltung der 48-Stunden-Frist angemeldet werden können. Sie müssen „etwa zeitgleich mit dem Entschluß, eine Versammlung zu veranstalten“, angemeldet werden.
Zwei Verfassungsrichter stimmten gegen die Strafbarkeit des Beschwerdeführers. Nach ihrer Ansicht ist die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von eiligen Demonstrationen insgesamt verfassungswidrig.
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