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DOKUMENTATIONUN-Resolution gegen Deportationen

■ Israel soll für die sofortige Rückkehr aller ausgewiesenen Palästinenser sorgen

Der UN-Sicherheitsrat hat am Montag einstimmig die Entscheidung Israels verurteilt, zwölf Palästinenser aus den besetzten Gebieten zu deportieren. Alle bisherigen Resolutionen zu diesem Thema wurden von der israelischen Regierung ignoriert, allerdings folgten auch nie weitere Schritte des höchsten UN-Gremiums. Die ersten Deportationen gab es unmittelbar nach der Besetzung von Westbank und Gaza-Streifen 1967. Die Betroffenen wurden meistens zum Übertritt über die libanesische Grenze oder nach Ostjordanien gezwungen. 1987 hatte schließlich Jordanien erklärt, Deportationen über den Jordan würden nicht mehr zugelassen.

Die UN-Resolution 726 im Wortlaut:

„Der Sicherheitsrat

—erinnert an die Verpflichtungen, die die Mitgliedsländer der Vereinten Nationen mit der UN-Charta eingegangen sind;

—erinnert an seine Resolutionen 607 (1988), 608 (1988), 636 (1989), 641 (1989) und 694 (1991);

—hat die Entscheidung der Besatzungsmacht Israel zur Kenntnis genommen, zwölf palästinensische Zivilisten aus den besetzten Gebieten auszuweisen;

1.) verurteilt entschieden den Beschluß Israels, aufs Neue palästinensische Zivilisten auszuweisen;

2.) stellt noch einmal klar, daß die vierte Genfer Konvention vom 12. August 1949 für alle von Israel seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiete einschließlich Jerusalems gültig ist;

3.) fordert die Besatzungsmacht Israel auf, von der Ausweisung palästinensischer Zivilisten aus den besetzten Gebieten Abstand zu nehmen.

4.) fordert die Besatzungsmacht Israel ferner auf, für die sofortige und sichere Rückkehr aller Ausgewiesenen in die besetzten Gebiete zu sorgen;

5.) beschließt, die Frage weiterhin zu verfolgen.

Die Resolution bezieht sich insbesondere auf Artikel 49 eines Teils des Genfer Abkommens vom 12. August 1949, mit dem Titel: Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in besetzten Gebieten:

Einzel- oder Massenzwangsverschickungen sowie Verschleppungen von geschützten Personen aus besetztem Gebiet der Besatzungsmacht oder dem irgendeines anderen besetzten oder unbesetzten Staates sind ohne Rücksicht auf deren Beweggrund untersagt. Jedoch kann die Besatzungsmacht eine vollständige oder teilweise Räumung einer bestimmten besetzten Gegend durchführen, wenn die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe es erfordern. Solche Räumungen dürfen keinesfalls die Verschleppung von geschützten Personen in Gegenden außerhalb des besetzten Gebietes zur Folge haben, es sei denn, dies ließe sich aus materiellen Gründen nicht vermeiden. Unmittelbar nach Beendigung der Feindseligkeiten [...] wird die so verschickte Bevölkerung in ihre Heimat zurückgeführt. [...] Die Besatzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet verschleppen oder verschicken.“

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