Radfahrer fahruntüchtig

■ Verdener Landgericht kippte Promille-Grenzwert

RadfahrerInnen sind mit 1,5 Promille Alkohol im Blut absolut fahruntüchtig — das stellte das Landgericht Verden fest und kippte damit den bisher geltenden Wert von 1,7 Promille als „nicht mehr zeitgemäß“.

Mit diesem Urteil verwarf das Landgericht die Berufung eines Kraftfahrers, der mit 1,55 Promille auf dem Fahrrad erwischt und in erster Instanz wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 1.700 Mark verurteilt worden war. Der Verdener Richter folgte dem Gutachten des Göttinger Gerichtsmediziners Dr. Erhardt Rüdell — der hatte schon früher den alten, 1986 vom Bundesgerichtshof festgelegten Fahruntüchtigkeits-Grenzwert für zu hoch gehalten. Für Autofahrer wurde dieser Höchstwert im Juni 1990 von 1,3 auf 1,1 Promille gesenkt — für Radfahrer blieb er bei 1,7. Der Straßenverkehr habe aber so zugenommen, daß auch an Radler erhöhte Anforderungen gestellt werden müßten — von ihnen ginge Gefahr für sich selbst und übrige Beteiligte am Straßenverkehr aus, so das Gericht. Auch müßten nicht erst Ausfallerscheinungen feststellbar sein, bevor ein Radfahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit bestraft werde dürfe.

Im übrigen: Man dürfe sich nicht an einen bestimmten Wert „herantrinken“, so der Verdener Richter. Auch bei geringeren Werten dürften Radler nicht mehr am Verkehr teilnehmen — obgleich bei Radfahrern 0,8 Promille lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt werden. skai