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Tiefstflüge bleiben erlaubt

■ Verwaltungsgericht Lüneburg wies die Klagen von vier Kommunen ab

Bundeswehrjets dürfen bei Tiefflügen in Ausnahmefällen unter der festgelegten Grenze von 300 Metern fliegen. Grundsätzlich darf diese Höhe aber nicht unterschritten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Lüneburg gestern entschieden. Es wies damit Klagen von vier niedersächsischen Kommunen zurück, die in einem der sieben westdeutschen Tieffluggebiete liegen, für die die Bundeswehr im September 1990 die Mindestflughöhe auf 300 Meter festgelegt hatte. Vor dem Lüneburger Gericht sind derzeit noch 150 Klagen von Bürgern aus dieser Tiefflugzone („Area 5“) anhängig.

Die Bundeswehr habe nach dem Luftverkehrsgesetz die Möglichkeit, von der vorgeschriebenen Flughöhe von 300 Metern abzuweichen, falls dies für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlich sei, begründete die 5. Kammer ihre Entscheidung. „Die Bundeswehr bleibt mit ihren Übungen im Rahmen des Erforderlichen. Wie sie übt, muß von militärischer Seite entschieden werden.“

Unter 300 Metern wird nach Militärangaben jährlich 100 Stunden bei technischen Übungen, 700 Stunden durch die „Nato-Feuerwehr“ der Alpha- Jets aus Oldenburg und 800 Stunden während der „Tactical-Leadership“-Ausbildung geflogen. Grundsätzlich, so die Luftwaffe, könne sie sich nicht auf höhere Flugebenen einlassen. Die jeweilige politische Lage bestimme die Übungsnotwendigkeiten.

Vier Städte und Gemeinden hatten vor allem gesundheitliche Gefahren ins Feld geführt und wollten erreichen, daß die Lautstärkegrenze von 80 Dezibel nicht überschritten wird. dpa

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