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„Recht auf Lüge“

■ Das gibt es jetzt beim „Bewerbungsgespräch“

Stuttgart (dpa) — Bei Bewerbungsgesprächen gibt es für Arbeitnehmer ein „Recht auf Lüge“: Bei unzulässigen Fragen etwa zur Religions-, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit sowie zur Lebensführung darf der Bewerber die Unwahrheit sagen, ohne daß der Arbeitsvertrag später angefochten werden kann. Darauf wies die Rechtsanwaltskammer Stuttgart, die Rechtsanwälte der Landgerichtsbezirke Ellwangen, Heilbronn, Stuttgart und Ulm vertritt, hin. Grundsätzlich müßten sich die Fragen direkt auf das künftige oder bestehende Arbeitsverhältnis beziehen. Überschreite eine Frage den Rahmen des Zulässigen, könne der Arbeitgeber sogar schadensersatzplichtig werden. Persönlichkeitstests und bestimmte Intelligenztests seien unzulässig, hieß es weiter. Ärztliche Einstellungsuntersuchungen sowie psychologische und graphologische Tests seien nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Bewerbers erlaubt.

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