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Investorenstreit um Checkpoint Charlie

■ Trotz der jüngsten Änderung des Vermögensrechtes sind Grundstücke in Ost-Berlin weiter umkämpft

Berlin. Auch nach dem Inkrafttreten des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, das Spekulanten, die Rückübertragungsansprüche gekauft haben, von der bevorzugten Vergabe von Investitionsvorhaben nach dem Paragraphen 3a des Vermögensgesetzes ausschließt (wir berichteten), geht der Kampf um die Grundstücke in Ost-Berlin weiter. Neuestes Beispiel: Der geplante Bürokomplex der amerikanischen Investorengruppe CEDC um Marc Palmer am Checkpoint Charlie. Der Heidelberger Bauunternehmer Roland Ernst hat sich mit den Erben des Alt-Eigentümers Michael zusammengetan, denen das Teilgrundstück Friedrichstraße 204 gehört. Ernst will nun dort nach den Vorgaben des vom Senat veranstalteten Architekturwettbewerbs selbst bauen.

Vom Vermögensrechtsänderungsgesetz ist dieses Vorhaben jedoch nicht betroffen. Denn Ernst hat nicht den Anspruch gekauft, sondern ist, wie er sagte, nur Repräsentant und Bauträger für die Michael-Erben. Der Investorenbetreuer des Bausenators, Ortwin Ratei, reagierte auf Anfrage eher gelassen. Das Grundstück Friedrichstraße 204 werde für das Palmer-Vorhaben nicht unbedingt gebraucht, ursprünglich sollte dort sogar eine Grünfläche entstehen.

Der Berliner Anwalt Karl-Heinz Knauthe, der den Vertrag zwischen Ernst und den Michael-Erben notariell beurkundet hat, sagte gegenüber der taz, die Michael-Erben stünden im Grundbuch, daher handele es sich nicht um ein Investorenverfahren nach Paragraph 3a. Knauthe betonte, daß er das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begrüße, da es Spekulanten fernhalte, die nur die Auswahlverfahren stören und schnell verdienen wollten, aber nicht bauen. Der Anwalt bestätigte, daß viele der Spekulanten, die Restitutionsansprüche gekauft hätten, nach diesem Gesetz nun aus den Vorrang-Verfahren draußen seien. Knauthe sagte ausdrücklich, er selbst handele nicht mit Restitutionsansprüchen, er vertrete allenfalls als Anwalt Alteigentümer, die Restitutionsansprüche hätten und vermittele sie gegebenfalls an Investoren, jedoch immer im Einverständnis mit dem Land Berlin. Zur umstrittenen »Lex Knauthe«, die bauwilligen und -fähigen Alteigentümern einen Vorrang einräumt, sagte der Anwalt, sie sei Teil des Vermögensrechtsänderungsgesetzes geworden; schon dies belege deren Richtigkeit. esch

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