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VERKEHRSUNFALL DER BESONDEREN ART

„Irreguläre Kollision“

Bonn (taz) — Mit einem „Verkehrsunfall“ der besonderen Art hatte sich kürzlich das Bonner Landgericht zu beschäftigen: Student Fritz C. hatte sich beim ungestümen Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin eine schmerzhafte „Penisfraktur mit Harnröhrenabriß“ zugezogen. Operation und zweiwöchiger Krankenhausaufenthalt waren die Folge gewesen. Von seiner Unfallversicherung verlangte er nun knapp 3.500 Mark Genesungsgeld. Die Versicherung jedoch weigerte sich. Ihrer Ansicht nach sei es zu keinem „Unfall“ gekommen. Ein solcher liege nämlich nur dann vor, wenn eine „unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung“ von außen herbeigeführt worden sei. Fritz aber, so die Versicherung, habe seine Verletzung „sehr wohl freiwillig“ und selbst verursacht. Also blieb Fritz nichts anderes übrig, als vor Gericht Klage zu erheben. Die Vierte Bonner Zivilkammer entschied nun zu Gunsten des ungelenken Liebhabers. Fritz sei regelrecht „mit einer anderen Person zusammengestoßen“.

Für die Bejahung eines Unfalls sei es schließlich auch „unerheblich, daß es beim Geschlechtsverkehr typischerweise zu Kollisionen komme“. Denn hier, so führte die Kammer unter Vorsitz von Richter Karl-Heinz Schmoll aus, sei jedenfalls die „Eigenbewegung“ von Fritz nicht „planmäßig“ verlaufen. Ähnlich dem Ausrutschen auf Glatteis müsse bei einer derart „irregulären Kollision“ von einem Unfall gesprochen werden. Unfallopfer Fritz C. bekam 3.450 Mark zugesprochen (AZ4S59/92). Hasso Suliak

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