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■ DokumentationDas schnelle Recht

Die wesentlichen Passagen des Entschließungsantrags zum Asylrecht: „Politisch Verfolgte im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention werden auch weiterhin in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt. Unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention soll in einem verkürzten Verfahren beschieden werden,

— wer aus einem Land stammt, bei dem grundsätzlich davon ausgegangen wird, daß dort keine politische Verfolgung stattfindet;

— wer aus einem sicheren Drittstaat kommt;

— wer im Besitz von gültigen Einreisedokumenten für ein sicheres Drittland ist;

— wer aus einem Land kommt, in dem er in einem rechtsstaatlichen Verfahren und nach den Maßstäben der Genfer Flüchtlingskonvention bereits als Asylbewerber abgelehnt worden ist; ...

— wer seine Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Feststellung seiner Identität, in gröblicher Weise verletzt ...

Der Zugang zu einem geordneten Verfahren mit rechtlichem Gehör und Rechtsschutzmöglichkeit ist vorzusehen. Um in denjenigen Fällen, in denen ein Asylbegehren offensichtlich unbegründet ist und dem Ausländer keine irreparablen Nachteile drohen ... müssen aufenthaltsbeendende Maßnahmen sofort vollzogen werden können.“

Bürgerkriegsflüchtlinge sollen unabhängig vom Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus erhalten, während dessen die Stellung von Asylanträgen ausgeschlossen sein soll. Für eine europäische Harmonisierung des Asylrechts müßten die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Weiter heißt es in dem Entwurf: „Zur Erreichung dieser Ziele soll Artikel 16 Absatz zwei Satz zwei des Grundgesetzes geändert werden.“ Er hat bisher den Wortlaut: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

Asylverfahren müßten so weit als möglich beschleunigt werden. Um die wirtschaftlichen Anreize für Ausländer zu mindern, solle das Bundessozialhilfegesetz geändert werden. „Zusätzlich ... muß geprüft werden, ob ein Zuwanderungsbegrenzungsgesetz die Asylverfahren wirksam entlasten kann.“

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